Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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bb) für sonstige Beamte: 
bei dem Kadettenhause in Berlin für die Verwalter, den 
Rechnungsführer bei der Bekleidungskommission und für den 
Kassendiener 300 Thaler, 
bei den übrigen Kadettenhäusern: 
für die Hausverwalter 200 Thaler, 
für die Verwalter 150 Thaler; 
b) Knaben-Erziehungs-Institut zu Annaburg: 
aa) für den Rendanten 
mit einem jährlichen Diensteinkommen von 900 Thalern und 
darüber 3000 Thaler, 
mit einem jährlichen Diensteinkommen von weniger als 
900 Thalern 
 ein zweijähriges Diensteinkommen; 
bb) für die Inspektoren 
ein einjähriges Diensteinkommen; 
c) Soldatenkinderhaus in Stralsund: 
für den Rendanten 
ein einjähriges Diensteinkommen; 
d) Erziehungsanstalt zu Kleinstruppen (Königreich Sachsen): 
für den Inspektor ein einjähriges Diensteinkommen; 
e) Garnisonschule in Potsdam: 
für den Rektor als Rendanten 300 Thaler; 
f) Kriegs-Akademie:  
für den Rendanten 
ein zweijähriges Diensteinkommen; 
11) Beamte, welchen die Verwaltung einer Kasse als Nebenamt 
gegen Vergütung übertragen ist: 
den zweijährigen Betrag der Vergütung. 
B. Bei den Feldverwaltungen. 
1) Feld-Kriegskasse: 
a) für den Kriegs-Zahlmeister 3000 Thaler, 
b) für den Kassirer und den Buchhalter 1000 Thaler, 
c) für den Kassendiener 150 Thaler; 
2) Feld-Proviantämter: 
a) für den Feld-Oberproviantmeister, für die Feld- Proviantmeister und 
die Feld- Magazin-Rendanten 1600 Thaler, 
b) für die Feld-Magazin-Kontroleure 700 Thaler, 
c) für die Feld--Backmeister 350 Thaler; 
3) Feldlazarethe:  
für die Feldlazareth-Inspektoren und Feldlazareth-Rendanten bei den 
Feldlazarethen, stehenden Kriegslazarethen und Lazareth-Reservedepots, 
ein zweijähriges Diensteinkommen. 
II. Im 
 
	        
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