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befähigt sind, zu rechtskundigen Mitgliedern eines oberen Gerichtshofes ernannt
zu werden.
§. 5.
Zur Praxis bei dem Bundes-Oberhandelsgerichte, einschließlich der zur
Instruktion der Rechtsmittel dienenden Handlungen, sowie zur Niederlassung am
Sitze des Gerichtshofes sind auch die in Elsaß und Lothringen zur gerichtlichen
Praxis fest zugelassenen Advokaten berechtigt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 14. Juni 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
(Nr. 680.) Verordnung, betreffend die Aenderung einiger in der Verordnung vom 29. Juni
1869. (Bundes-Gesetzbl. S. 285.) über die Kautionen der Postbeamten
enthaltenen Bestimmungen. Vom 14. Juli 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc. «
verordnen auf Grund der §§. 3. und 7. des Gesetzes vom 2. Juni 1869., be-
treffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundesgesetzbl. S. 161.), nach Ein-
vernehmen mit dem Bundesrathe, im Namen des Deutschen Reichs, was folgt:
Artikel 1.
An die Stelle der im Artikel 2. der Verordnung vom 29. Juni 1869.
(Bundesgesetzbl. S. 285.) unter Ziffer 1. enthaltenen Bestimmung tritt die nach-
folgende Vorschrift:
I. Im Bereiche der Postverwaltung:
1) für den Rendanten des Zeitungs-Debitskomtoirs in Berlin und die
Rendanten der Ober-Postkassen ... 3000 Thlr.,
2) für Kontroleur und Kassirer des Zeitungs-Debitskomtoirs
in Berlin, für Kassirer von Ober-Postkassen, den Vor-
steher des Post-Montirungsdepots und Führer von Post-
Dampfschiffen .................................. 1000 " 3) für