— 348 —
§. 3.
Die Annahme und Beförderung von Postsendungen darf von der Post
nicht verweigert werden, sofern die Bestimmungen dieses Gesetzes und des Regle-
ments (§. 50.) beobachtet sind. Auch darf keine im Gebiete des Deutschen Reichs
erscheinende politische Zeitung vom Postdebit ausgeschlossen und ebensowenig darf
bei der Normirung der Provision, welche für die Beförderung und Debitirung
der im Gebiete des Deutschen Reichs erscheinenden Zeitungen zu erheben ist, nach
verschiedenen Grundsätzen verfahren werden. Die Post besorgt die Annahme der
Pränumeration auf die Zeitungen, sowie den gesammten Debit derselben.
§. 4.
Hinsichts der Eisenbahn-Unternehmungen verbleibt es bei den besonderen
gesetzlichen Vorschriften. Für die Verbindlichkeit der bereits konzessionirten Eisen-
bahngesellschaften zum unentgeltlichen Transport von Postsendungen bewendet es
bei den Bestimmungen der Konzessionsurkunden, und bleiben insbesondere in dieser
Beziehung die bisherigen Gesetze über den Umfang des Postzwanges und über die
Verbindlichkeit der Eisenbahnen zu Leistungen im Interesse der Post maßgebend.
Wenn eine bereits konzessionirte Eisenbahngesellschaft ihr Unternehmen
durch den Bau neuer Eisenbahnen erweitert, so sind dieselben zu gleichen Leistungen
im Interesse der Post verpflichtet, wie solche der ursprünglichen Bahn obliegen,
falls nicht in der bereits ertheilten Konzessionsurkunde eine ausdrückliche Aus-
nahme in dieser Beziehung enthalten ist.
Der Kaiser wird die erforderlichen Anordnungen treffen, damit bei neu zu
konzessionirenden Eisenbahn - Unternehmungen die den Eisenbahnen im Interesse
der Post aufzuerlegenden Verpflichtungen gleichmäßig bemessen werden. Diese
Verpflichtungen sollen nicht über das Maß derjenigen Verbindlichkeiten hinaus-
gehen, welche den neu zu erbauenden Eisenbahnen nach den bisher in den älteren
östlichen Landestheilen Preußens geltenden Gesetzen obliegen.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Bayern und Württemberg
keine Anwendung.
Das Briefgeheimniß ist unverletzlich. Die bei strafgerichtlichen Unter-
suchungen und in Konkurs- und civilprozessualischen Fällen nothwendigen Aus-
nahmen sind durch ein Reichsgesetz festzustellen. Bis zu dem Erlaß eines Reichs-
gesetzes werden jene Ausnahmen durch die Landesgesetze bestimmt.
Abschnitt II.
Garantie.
§. 6.
Die Postverwaltung leistet dem Absender im Falle reglementsmäßig erfolg-
ter Einlieferung Ersatz:
I. für den Verlust und die Beschädigung
1) der Briefe mit Werthangabe,
2) der Packete mit oder ohne Werthangabe,
II. für