Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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§. 21. 
Wenn den ordentlichen Posten, Extraposten, Kurieren oder Estafetten 
unterwegs ein Unfall begegnet, so sind die Anwohner der Straße verbunden, 
denselben die zu ihrem Weiterkommen erforderliche Hülfe gegen vollständige Ent- 
schädigung schleunigst zu gewähren. 
 §. 22. 
Die vorschriftsmäßig zu haltenden Postpferde und Postillone dürfen zu 
den behufs der Staats- und Kommunalbedürfnisse zu leistenden Spanndiensten 
nicht herangezogen werden. 
  
§. 23. 
Die Thorwachen, Thor-, Brücken- und Barrierebeamten sind verbunden, 
die Thore und Schlagbäume schleunigst zu öffnen, sobald der Postillon das 
übliche Signal giebt. Ebenso müssen auf dasselbe die Fährleute die Ueberfahrt 
unverzüglich bewirken. Bei Zuwiderhandlungen ist eine Geldstrafe von zehn 
Silbergroschen bis zu zehn Thalern verwirkt. 
§. 24. 
Auf Requisition der Postbehörden haben die Polizei- und Steuerbeamten 
und deren Organe zur Verhütung und Entdeckung von Postübertretungen mit- 
zuwirken.   
§. 25. 
Die Postanstalten sind berechtigt, unbezahlt gebliebene Beträge an Per- 
sonengeld, Porto und Gebühren nach den für die Beitreibung öffentlicher Ab- 
gaben bestehenden Vorschriften exekutivisch einziehen zu lassen. 
Die mit Beitreibung exekutionsreifer Forderungen im Allgemeinen betrauten 
Organe sind verpflichtet, die von den Postanstalten angemeldeten rückständigen 
Beträge an Personengeld, Porto und Gebühren im Wege der Hülfsvollstreckung 
einzuheben. 
Dem Exequirten steht jedoch die Betretung des Rechtsweges offen. 
§. 26. 
Die Beträge, welche in einer Sendung enthalten sind, die weder an den 
Adressaten bestellt, noch an den Absender zurückgegeben werden kann, oder welche 
aus dem Verkaufe der vorgefundenen Gegenstände gelöst werden, fließen nach 
Abzug des Portos und der sonstigen Kosten zur Postarmen- oder Unterstützungs- 
kasse. Meldet sich der Absender oder der Adressat später, so zahlt ihm die Post- 
armen- oder Unterstützungskasse die ihr zugeflossenen Summen, jedoch ohne 
Zinsen, zurück. 
 Nach gleichen Grundsätzen ist mit Beträgen, welche auf Postsendungen 
eingezahlt sind, und mit zurückgelassenen Passagier-Effekten zu verfahren. 
Ab- 
  
  
 
	        
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