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10) Anordnungen zur Aufrechthaltung der Ordnung, der Sicherheit und des
Anstandes auf den Posten, in den Postlokalen und Passagierstuben.
Die unter Ziffer 2. 4. und 6. bezeichneten Anordnungen unterliegen der
Beschlußfassung des Bundesrathes.
Für den inneren Postverkehr der Königreiche Bayern und Württemberg
werden die reglementairen Anordnungen von den zuständigen Behörden dieser
Staaten erlassen.
§. 51.
Alle bisherigen allgemeinen und besonderen Bestimmungen über Gegen-
stände, worüber das gegenwärtige Gesetz verfügt, soweit jene Bestimmungen nicht
auf den mit dem Auslande abgeschlossenen Staatsverträgen oder Konventionen
beruhen, werden hierdurch aufgehoben.
§. 52.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1872. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. Oktober 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bis marck.
(Nr. 719.) Gesetz über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs. Vom
28. Oktober 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Porto für Briefe.
Das Porto beträgt für den frankirten gewöhnlichen Brief auf alle Ent-
fernungen
bis zum Gewichte von 15 Grammen einschließlich 1 Sgr.,
bei größerem Gewichte..................................................... 2 "
Bei unfrankirten Briefen tritt ein Zuschlagporto von 1 Sgr., ohne Unter-
schied des Gewichts des Briefes, hinzu. Dasselbe Zuschlagporto wird bei unzu-
reichend frankirten Briefen neben dem Ergänzungsporto in Ansatz gebracht.
Porto-