Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Betrages findet die im zweiten Absatz des Art. 71. der Verfassung des Deutschen 
Reichs enthaltene Vorschrift Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 9. Dezember 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
(Nr. 752.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs 
für das Jahr 1872. Vom 4. Dezember 1871. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was foldgt: 
. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Haushalts=Etat des Deutschen 
Reichs für das Jahr 1872. wird 
in Ausgabe 
auf 116,851,255 Thaler, nämlich 
auf 97,892,597 Thaler an fortdauernden und 
auf 18,958,658 Thaler an einmaligen und außerordentlichen 
Ausgaben, 
und 
in Einnahme 
auf 116,851,255 Thaler 
festgestellt. 
§. 2. 
Die Pensionen, Pensionszuschüsse, Erziehungsgelder und Beihülfen, welche 
im Jahre 1872. in Folge des Krieges von 1870. und 1871. an Invaliden, 
sowie an Hinterbliebene von Offizieren, Beamten und Soldaten in Gemäßheit 
des Gesetzes vom 27. Juni 1871. zu leisten sind, werden aus der von Frankreich 
gaezahlten Kriegsentschädigung gedeckt. *
	        
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