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Betrages findet die im zweiten Absatz des Art. 71. der Verfassung des Deutschen
Reichs enthaltene Vorschrift Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. Dezember 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
(Nr. 752.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs
für das Jahr 1872. Vom 4. Dezember 1871.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was foldgt:
. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Haushalts=Etat des Deutschen
Reichs für das Jahr 1872. wird
in Ausgabe
auf 116,851,255 Thaler, nämlich
auf 97,892,597 Thaler an fortdauernden und
auf 18,958,658 Thaler an einmaligen und außerordentlichen
Ausgaben,
und
in Einnahme
auf 116,851,255 Thaler
festgestellt.
§. 2.
Die Pensionen, Pensionszuschüsse, Erziehungsgelder und Beihülfen, welche
im Jahre 1872. in Folge des Krieges von 1870. und 1871. an Invaliden,
sowie an Hinterbliebene von Offizieren, Beamten und Soldaten in Gemäßheit
des Gesetzes vom 27. Juni 1871. zu leisten sind, werden aus der von Frankreich
gaezahlten Kriegsentschädigung gedeckt. *