Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit diese 
Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3. dieser Verfassung erledigt 
sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimaths- und Niederlassungs- 
Verhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung 
nach außerdeutschen Ländern; 
2) die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des Reichs zu 
verwendenden Steuern; 
3) die Ordnung des Maaß-, Münz- und Gewichtssystems, nebst Feststellung 
der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem 
Papiergelde 
4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen; 
5) die Erfindungspatente; 
6) der Schutz des geistigen Eigenthums;  
7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im 
Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und 
Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche 
ausgestattet wird; 
8) das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung im Ar- 
tikel 46., und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen im Interesse 
der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;  
9) der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemein- 
samen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und 
sonstigen Wasserzölle;   
10) das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg 
nur nach Maßgabe der Bestimmung im Artikel 52.; 
11) Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in 
Civilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt; 
12) sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden; 
13) die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationenrecht, Strafrecht, Han- 
dels- und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren; 
14) das Militairwesen des Reichs und die Kriegsmarine; 
15) Maßregeln der Medizinal- und Veterinairpolizei; 
16) die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen. 
Artikel 5. 
Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den 
Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen 
ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend. 
Bei Gesetzesvorschlägen über das Militairwesen, die Kriegsmarine und 
die im Artikel 35. bezeichneten Abgaben giebt, wenn im Bundesrathe eine 
Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, 
wenn sie sich für die Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht. 
III. Bun-
	        
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