Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

—  619  —

Nachtrag

zu  den  am  12.  Oktober  1840.  Allerhöchst  bestätigten  Statuten
der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft  (Gesetz-Samml.  von
1840.  S.  305.  ff.).

K.  1.

Das  Unternehmen  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft  wird  auf
die  Erbauung  und  den  künftigen  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Station  Pasewalk
  über  Straßburg  bis  zur  Preußisch-Mecklenburger  Landesgrenze  zum  Anschlusse
  an  die  Mecklenburger  Friedrich-Franz-Bahn  ausgedehnt.

F.  2.

Die  Zweigbahn  von  Pasewalk  über  Straßburg  bis  zur  Preußisch-Mecklenburger
  Landesgrenze  bildet  einen  integrirenden  Theil  des  Berlin-Stertiner
Eisenbahn-Unternehmens,  und  finden  auf  dieselbe  alle  Bestimmungen  der  Allerböchst

  bestätigten  Gesellschafts-Statuten,  namentlich  auch  des  Gesetzes  vom
3.  November  1838.  Anwendung.

g.  3.

Das  zum  Bau  und  zur  vollständigen  Ausrüstung  der  Bahn  erforderliche
Anlagekapital  von  900,000  Thalern  wird  durch  Emission  4  prozentiger  Prioritäts-Obligationen
  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft  zum  gleichen
Nominalbetrage  beschafft.

Stettin,  den  21.  Mai  1865.

 

(Tr.  6092—6093.)  (Nr.  "  6093.)