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Nachtrag
zu den am 12. Oktober 1840. Allerhöchst bestätigten Statuten
der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft (Gesetz-Samml. von
1840. S. 305. ff.).
K. 1.
Das Unternehmen der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft wird auf
die Erbauung und den künftigen Betrieb einer Eisenbahn von Station Pasewalk
über Straßburg bis zur Preußisch-Mecklenburger Landesgrenze zum Anschlusse
an die Mecklenburger Friedrich-Franz-Bahn ausgedehnt.
F. 2.
Die Zweigbahn von Pasewalk über Straßburg bis zur Preußisch-Mecklenburger
Landesgrenze bildet einen integrirenden Theil des Berlin-Stertiner
Eisenbahn-Unternehmens, und finden auf dieselbe alle Bestimmungen der Allerböchst
bestätigten Gesellschafts-Statuten, namentlich auch des Gesetzes vom
3. November 1838. Anwendung.
g. 3.
Das zum Bau und zur vollständigen Ausrüstung der Bahn erforderliche
Anlagekapital von 900,000 Thalern wird durch Emission 4 prozentiger Prioritäts-Obligationen
der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft zum gleichen
Nominalbetrage beschafft.
Stettin, den 21. Mai 1865.
(Tr. 6092—6093.) (Nr. " 6093.)