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Artikel 52.
Die Bestimmungen in den vorstehenden Artikeln 48. bis 51. finden auf
Bayern und Württemberg keine Anwendung. An ihrer Stelle gelten für beide
Bundesstaaten folgende Bestimmungen.
Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte der
Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum
Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich
der reglementarischen und Tarif-Bestimmungen für den internen Verkehr innerhalb
Bayerns, beziehungsweise Württembergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die
Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz zu.
Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post- und Telegraphenverkehrs
mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren Verkehr Bayerns,
beziehungsweise Württembergs mit seinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbar-
staaten, wegen dessen Regelung es bei der Bestimmung im Artikel 49. des Post-
vertrages vom 23. November 1867. bewendet.
An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post- und Telegraphen-
wesens haben Bayern und Württemberg keinen Theil.
IX. Marine und Schiffahrt.
Artikel 53.
Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl
des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser
ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen
dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind.
Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen.
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zu-
sammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse
estritten.
Die gesammte seemännische Bevölkerung des Reichs, einschließlich des
Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere
befreit, dagegen zum Dienste in der Kaiserlichen Marine verpflichtet.
Die Vertheilung des Ersatzbedarfes findet nach Maßgabe der vorhandenen
seemännischen Bevölkerung statt, und die hiernach von jedem Staate gestellte
Quote kommt auf die Gestellung zum Landheere in Abrechnung.
Artikel 54.
Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handels-
marine.
Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der
Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffscertifikate
zu