Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

— 79 — 
zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubniß zur 
Führung eines Seeschiffes abhängig ist. 
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen 
der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundes- 
staaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den See- 
häfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiff- 
fahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen 
Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen. 
Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die Benutzung 
besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben 
werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben für die Befahrung solcher künst- 
lichen Wasserstraßen, welche Staatseigenthum sind, dürfen die zur Unterhaltung 
und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten 
nicht übersteigen. Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwen- 
dung, als dieselbe auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird. 
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu 
legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten 
sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu.  
Artikel 55. 
Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weiß-roth. 
X. Konsulatwesen. 
Artikel 56. 
Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht unter der Auf- 
sicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses des 
Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt. 
In dem Amtsbezirk der Deutschen Konsuln dürfen neue Landeskonsulate 
nicht errichtet werden. Die Deutschen Konsuln üben für die in ihrem Bezirk 
nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die 
sämmtlichen bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation 
der Deutschen Konsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen 
aller Bundesstaaten als durch die Deutschen Konsulate gesichert von dem Bundes- 
rathe anerkannt wird. 
  
  
XI. Reichskriegswesen. 
Artikel 57. 
Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht 
nicht vertreten lassen. 
Bundes-Gesetzbl. 1871. 21 Art.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.