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zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubniß zur
Führung eines Seeschiffes abhängig ist.
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen
der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundes-
staaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den See-
häfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiff-
fahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen
Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen.
Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die Benutzung
besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben
werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben für die Befahrung solcher künst-
lichen Wasserstraßen, welche Staatseigenthum sind, dürfen die zur Unterhaltung
und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten
nicht übersteigen. Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwen-
dung, als dieselbe auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird.
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu
legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten
sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu.
Artikel 55.
Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weiß-roth.
X. Konsulatwesen.
Artikel 56.
Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht unter der Auf-
sicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses des
Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt.
In dem Amtsbezirk der Deutschen Konsuln dürfen neue Landeskonsulate
nicht errichtet werden. Die Deutschen Konsuln üben für die in ihrem Bezirk
nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die
sämmtlichen bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation
der Deutschen Konsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen
aller Bundesstaaten als durch die Deutschen Konsulate gesichert von dem Bundes-
rathe anerkannt wird.
XI. Reichskriegswesen.
Artikel 57.
Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht
nicht vertreten lassen.
Bundes-Gesetzbl. 1871. 21 Art.