Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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(Nr. 810.) Allerhöchster Erlaß, betreffend den Gebrauch des Kaiserlichen Adlers zur Be- 
zeichnung von Waaren oder Etiketten. Vom 16. März 1872. 
Auf Ihren Bericht vom 9. dieses Monats will Ich allen deutschen Fabrikanten 
den Gebrauch und die Abbildung des Kaiserlichen Adlers in der durch Meinen 
Erlaß vom 3. August vorigen Jahres unter 2 festgesetzten Form zur Bezeich- 
nung ihrer Waaren oder Etiketten hierdurch gestatten und beauftrage Sie, das 
Weitere hiernach zu veranlassen. 
Berlin, den 16. März 1872.  
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
An den Reichskanzler. 
  
(Nr. 811.) Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Verfassung 
des Deutschen Reichs sind nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes 
für Zoll- und Steuerwesen folgenden Hauptämtern die nachbenannten Beamten 
als Stationskontroleure beigeordnet worden, und zwar: 
A. im Königreich Preußen: 
1) dem Hauptamte zu Crefeld der den Hauptämtern zu Emmerich, Cleve, 
Duisburg, Ruhrort, Uerdingen, Wesel, Kaldenkirchen und Neuß als 
Stationskontroleur beigeordnete Großherzoglich hessische Zollinspektor 
v. Buri unter Beibehaltung seines Wohnsitzes in Emmerich, 
2) den Hauptämtern zu Ottensen und Itzehoe an Stelle des in den Landes- 
dienst zurückberufenen Königlich sächsischen Zollinspektors Krippendorf 
der Königlich sächsische Ober-Steuerkontroleur Naundorff mit dem 
Wohnsitz in Hamburg; 
B. im Königreich Sachsen: 
den Hauptämtern zu Schandau und Pirna an Stelle des in den Ruhe- 
stand getretenen Königlich preußischen Ober-Zollinspektors v. Hirschfeld 
der Königlich preußische Steuerinspektor Meyer mit dem Wohnsitz in 
Schandau; 
C. im Großherzogthum Baden: 
1) dem Hauptamte zu Säckingen der Stationskontroleur, Königlich preußische 
Steuerinspektor Katsch in Waldshut unter Belassung in seiner Stellung 
zu den Hauptämtern zu Randegg und Stühlingen und unter Beibe- 
haltung seines bisherigen Wohnsitzes, 
 
	        
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