Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

Quartierbescheinigung.

 

 

Daß  die  Gemeinde  4.  der  ...  Kompagnie  ....  .  ..  ...  .  ..  ..  .  .  ..
Festungs=Artillerie=Regiments  Nr.  in  der  Stärke  von:
Anzahl  der  Anzahl  s  vom  bis  also  auf
ein“  der  (Tag  (cag  Nonate
"offinere“  Charge.  einge.  bes  des  Bemerkungen.
und  Mann-  stellten  Ein-  Ab-.  gangsschaften.
  Merde.  treffens))  gangs)  tages)
1  Hauptmann  E  ½⅛  5  1/  „Pro  bis  hatte  die
1  BPremierlieutenant  T.  do.  do.  I  Kompagnie  das  Kan-1!1
  „ekondelieutenant  J.  do.  do.  1  tommement  währendteer
1  "Q%  F.  ½  do.  1½%  inne;
1  Feldwebbkl.  1  do.  1  am  10.  Juni  begann  die
1  Portepeefähnrich.  do.  do.  1⅝  Schießübung.
10  Unteroffizierrer  ...  do.  do.  1#%  #Schluß  derselben  am  55/=75
  Kanoniere  do.  do.1%
11)Kanonier  ...  1½  do.
Attachirt:
Von  der  ..  ..  Batterie
"des  Feld-Artillerie=Regts.
  Nr.
1  Dienstpferd.  1  5  5%  1½½

 

 

 

 

 

 

Quartier  in  vorschriftsmäßiger  Ausdehnung  und  Beschaffenheit  gegeben  hat,  sowie  daß  in
ler  vorangegebenen  Zeitdauer  der  Tag  des  Einrückens  in  das  Kantonnement  —  nicht  aber
tl  Tag  des  Ausmarsches  —  mitgerechnet  ist,  auch  unter  der  angegebenen  Jahl  der  Geneinen
  Diener  und  Burschen  der  Offziere  2c.  sich  nicht  befinden,  wird  hierdurch  pflichtnößig
  bescheinigt.

Die  Bezahlung  des  Quartiers  ist

Ort,  Datum.

f.  s.)

erfolgt.

(Unterschrift.)