Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

– 182 — 
§. 45. 
Die Vorschriften der §§. 14 und 15 finden auch auf Militärbeamte An- 
wendung. 
Dritter Abschnitt. 
Versuch. 
§. 46. 
Wenn neben der Strafe des vollendeten Verbrechens oder Vergehens mili- 
tärische Ehrenstrafen (§. 30) zulässig oder geboten sind, so sind dieselben neben 
der Versuchsstrafe zulässig. 
Vierter Abschnitt. 
Theilnahme. 
§. 47. 
Wird durch die Ausführung eines Befehls in Dienstsachen ein Straf- 
gesetz verletzt, so ist dafür der befehlende Vorgesetzte allein verantwortlich. Es 
trifft jedoch den gehorchenden Untergebenen die Strafe des Theilnehmers: 
1) wenn er den ihm ertheilten Befehl überschritten hat, oder 
2) wenn ihm bekannt gewesen, daß der Befehl des Vorgesetzten eine Hand- 
lung betraf, welche ein bürgerliches oder militärisches Verbrechen oder 
Vergehen bezweckte. 
Fünfter Abschnitt. 
Gründe, welche die Strafe ausschließen, mildern oder erhöhen. 
 §. 48. 
Die Strafbarkeit einer Handlung oder Unterlassung ist dadurch nicht aus- 
geschossen, daß der Thäter nach seinem Gewissen oder den Vorschriften seiner 
Religion sein Verhalten für geboten erachtet hat. 
§. 49. 
Die Verletzung einer Dienstpflicht aus Furcht vor persönlicher Gefahr ist 
ebenso zu bestrafen, wie die Verletzung der Dienstpflicht aus Vorsatz. 
Bei strafbaren Handlungen gegen die Pflichten der militärischen Unter- 
ordnung, sowie bei allen in Ausübung des Dienstes begangenen strafbaren 
Handlungen bildet die selbstverschuldete Trunkenheit des Thäters keinen Straf- 
milderungsgrund. 
§. 50. 
Bei Bestrafung militärischer Verbrechen oder Vergehen ist die Erkennung 
der angedrohten Strafe unabhängig von dem Alter des Thäters.
	        
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