Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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§. 51. 
Die Verfolgung eines militärischen Verbrechens oder Vergehens ist unab- 
hängig von dem Antrage des Verletzten oder einer anderen zum Antrage berech- 
tigten Person. 
§. 52. 
Bei Berechnung der Verjährungsfrist einer Strafverfolgung oder Straf- 
vollstreckung ist der Arrest der Haft gleich zu achten.   
§. 53. 
Wo dieses Gesetz eine erhöhte Freiheitsstrafe androht, kann dieselbe das 
Doppelte der für das betreffende Verbrechen oder Vergehen angedrohten Frei- 
heitsstrafe erreichen; sie darf jedoch den gesetzlich zulässigen Höchstbetrag der zu 
verhängenden Strafart nicht übersteigen (§§. 16, 17, 24). 
§. 54. 
Wenn mehrere zeitige Freiheitsstrafen zusammentreffen, so ist auf eine Ge- 
sammtstrafe nach den Vorschriften des Deutschen Strafgesetzbuches zu erkennen. 
Dieselbe darf in keinem Falle den gesetzlich zulässigen Höchstbetrag der zu ver- 
hängenden Strafart übersteigen. Ist die Gesammtstrafe wegen Zusammentreffens 
militärischer Verbrechen und Vergehen mit bürgerlichen Verbrechen und Ver- 
gehen zu erkennen, so ist der Höchstbetrag der Strafe wegen letzterer durch die 
Vorschriften des Deutschen Strafgesetzbuches bestimmt. 
Bestehen die zusammentreffenden Freiheitsstrafen nur in Arreststrafen, so 
darf auch die Gesammtstrafe nur in Arrest bestehen. Sind die Arreststrafen 
ungleichartige, so gilt Ein Tag strengen Arrestes gleich zwei Tagen mittleren 
Arrestes. Ein Tag mittleren Arrestes gleich zwei Tagen gelinden Arrestes. 
Die Verurtheilung zu einer Gesammtstrafe schließt die Verurtheilung zu 
einer Ehrenstrafe nicht aus, wenn diese auch nur neben einer der verwirkten 
Einzelstrafen zulässig oder geboten ist. 
§. 55. 
Auf erhöhte Strafe (§. 53) ist, sofern in diesem Gesetze nicht besondere 
Bestimmungen getroffen find, zu erkennen:  
1) gegen Vorgesetzte, welche gemeinschaftlich mit Untergebenen eine strafbare 
Handlung ausführen oder sich sonst an einer strafbaren Handlung Unter- 
gebener betheiligen; 
2) wenn strafbare Handlungen unter Mißbrauch der Waffen oder der dienst- 
lichen Befugnisse oder während der Ausübung des Dienstes ausgeführt 
werden; 
3) wenn Mehrere unter Zusammenrottumg oder vor einer Menschenmenge 
strafbare Handlungen gemeinschaftlich ausführen. 
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