Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

— 215 — 
Ist keine Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung getroffen, so wählt 
die Adreßstation mach ihrem besten Ermessen die zweckmäßigste Art derselben. 
Das Gleiche findet statt, wenn die vom Aufgeber angegebene Art der Weiter- 
beförderung sich als unausführbar erweist. 
Auch ist die Aufgabe der Depeschen mit der Bezeichnung "Station restante" 
(resp. "bureau restant") oder „poste restante" zulässig. 
Depeschen, welche innerhalb des Deutschen Reichs verbleiben, 
können auch mit: "Bahnhof restant“ bezeichnet werden. 
§. 6. 
Erfordernisse der zu befördernden Depeschen. 
Das Original jeder zu befördernden Depesche muß in solchen deutschen 
oder lateinischen Buchstaben, beziehungsweise in solchen Zeichen, welche sich durch 
den Telegraphen wiedergeben lassen, deutlich und verständlich geschrieben sein. 
Einschaltungen, Handzusätze, Streichungen oder Ueberschreibungen müssen 
vom Aufgeber der Depesche oder von seinem Beauftragten bescheinigt werden. 
Obenan muß die Adresse stehen, dann der Text und am Schlusse die 
Unterschrift des Absenders. 
Die Adresse muß der Art sein, daß die Bestellung an den Adressaten 
ohne weitere Ermittelungen, Rückfragen, Zweifel etc. erfolgen kann. Sie hat für 
die großen Städte die Angabe der Straße und der Hausnummer, oder in Er- 
mangelung dessen die Angabe der Berufsart oder andere ähnliche Bezeichnungen 
zu enthalten. Selbst für kleinere Orte ist es wünschenswerth, daß der Name 
es Adressaten von einer solchen ergänzenden Bezeichnung begleitet sei, damit im 
Falle von Verstümmelungen des Eigennamens der Adressat am Bestimmungs- 
orte aufgefunden werden könne. 
Die Angabe des Landes, in welchem der Wohnort des Adressaten liegt, 
ist obligatorisch mit Ausnahme der Fälle, wo dieser Wohnort eine Hauptstadt 
oder ein wichtiger Börsen- oder Handelsplatz ist. . 
Bei Depeschen nach kleinen Orten, besonders wenn deren mehrere gleichen 
Namens existiren, ist die genaue Bezeichnung der geographischen Lage erforderlich. 
Bei Depeschen, welche für auf dem Meere befindliche Schiffe bestimmt 
sind, muß die Adresse, außer den gewöhnlichen Angaben, noch die offizielle Be- 
zeichnung und Nummer, sowie die Nationalität des Adreßschiffes enthalten. 
Sollen dergleichen Depeschen durch die semaphorischen Stationen ver- 
mittelt werden, so muß die Adresse enthalten: 
1) den Namen, event. den Charakter des Adressaten, 
2) den Namen des betreffenden Schiffes unter Anführung des Wortes 
"batiment" vor, und des Wortes "signaux" nach dem Namen, 
3) den Namen der semaphorischen Station, welche die Beförderung der De- 
pesche vermitteln soll. 
Es ist dem Absender gestattet, seiner Unterschrift eine beliebige Beglau- 
bigung beifügen zu lassen. 
32*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.