Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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gleiche Theile getheilt und durch die Theilungspunkte Meridian- und Parallel- 
kreise gezogen sind. Die dadurch entstandenen je 15 Vierecke werden Taxquadrate 
genannt. 
 Für eine jede Station bilden außer dem Taxquadrat dieser Station selbst 
die nächsten 4 Quadratreihen (Taxvierecke)) mit Hinwegfall der 12 Quadrate, 
welche außerhalb des in dieses Taxviereck eingeschriebenen Kreises fallen, die 
erste Zone; 
die nächsten 11 Quadratreihen, mit Hinwegfall der 168 Quadrate, welche 
außerhalb des entsprechenden Kreises fallen, die zweite Zone. 
Für den Verkehr mit dem Auslande beträgt die Gebühr bis zur deutschen 
Grenze (unbeschadet jedoch solcher abweichenden Tarifbestimmungen, welche mit 
fremden Regierungen für den Verkehr mit den betreffenden Staaten vereinbart 
sind oder noch vereinbart werden sollten), ohne Rücksicht auf die Entfernung: 
a) für Depeschen nach Italien, sowie für alle in Europa verbleibenden und 
über österreichische Linien zu befördernden Depeschen 16 Sgr. = 56 Kr. 
süddeutsch, 
b) für alle anderen Depeschen 24 Sgr. = 1 Fl. 24 Kr. süddeutsch. 
Zu dieser deutschen Gebühr treten die nach dem internationalen Tarif zu 
berechnenden ausländischen Gebühren. 
Hierbei gilt als Regel, daß die Gebühren nach dem wohlfeilsten Wege 
zwischen dem Ursprungs- und dem Bestimmungsorte der Depesche zu berechnen 
sind, es sei denn, daß dieser Weg unterbrochen ist, oder daß der Aufgeber auf 
seiner Depesche einen andern Weg vorgeschrieben hat. 
Eine solche Vorschrift ist dann nicht nur für die Berechnung der Ge- 
bühren, sondern auch für die Instradirung der Depesche maßgebend, insofern 
nicht die Unterbrechung des betreffenden Weges es verhindert, in welchem Falle 
jegliche Beschwerde unzulässig ist. 
Im internen Verkehr Bayerns sowohl, als auch Württembergs, 
sowie im Wechselverkehr zwischen Bayern und Württemberg beträgt 
die Gebühr für eine einfache Depesche von 20 Worten ohne Rück- 
sicht auf die Entfernung 17 1/2 Kreuzer süddeutsch, die Gebühr für 
je weitere 10 Worte, oder einen Theil derselben, die Hälfte mehr. 
Im internen Verkehr Badens beträgt die Gebühr für eine 
Depesche von 20 Worten ohne Rücksicht auf die Entfernung eben- 
falls 5 Sgr. oder 17 1/2 Kreuzer süddeutsch, die Gebühr für je weitere 
10 Worte, oder einen Theil derselben, die Hälfte mehr. Ausserdem 
sind halbe Depeschen bis zu 10 Worten einschliesslich zulässig, für 
welche ohne Rücksicht auf die Entfernung 12 Kreuzer süddeutsch 
oder 3 1/2 Sgr. zu entrichten sind. 
§. 14. 
Bestimmung der Wortzahl. 
Bei Ermittelung der Wortzahl einer Depesche behufs der Tarifirung 
werden folgende Regeln beobachtet: l pesche behuf fü 
1) Alles, was der Aufgeber in das Original seiner Depesche behufs der Be- 
förderung schreibt, wird bei Berechnung der Gebühren mitgezählt (cfr. §. 6).
	        
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