Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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bei der telegraphischen Beförderung, beziehungsweise Aufnahme mitwirken, voll- 
ständig kollationirt. 
Die Gebühr für die Kollationirung ist gleich der Hälfte derjenigen der 
eigentlichen Depesche. §. 16 
Empfangsanzeigen. 
Der Aufgeber einer jeden Depesche kann verlangen, daß ihm die Zeit, zu 
welcher die Depesche seinem Korrespondenten zugestellt worden ist, telegraphisch 
angezeigt werde. 
Hat die Depesche nicht bestellt werden können, so erfolgt statt der Em- 
pfangsanzeige die Mittheilung der Umstände, welche die Bestellung verhindert 
haben, nebst den nöthigen Angaben, damit der Aufgeber seine Depesche eventuell 
in die Hände des Adressaten gelangen lassen könne. 
 Die Gebühr für die Empfangsanzeige ist gleich derjenigen einer einfachen 
Depesche. 
Der Aufgeber kann verlangen, daß ihm die Empfangsanzeige nach einem 
andern Orte als nach dem Ausgabeorte der Ursprungs-Depesche übermittelt 
werde, insofern er die dazu erforderlichen Angaben liefert. 
Es kommt dann der Tarifsatz zwischen der Aufgabe- und der Adreßstation 
der Empfangsanzeige zur Anwendung. 
§. 17. 
Nachsenden von Depeschen. 
Der Auffeber einer Depesche kann der Adresse den Zusatz: „nachzusenden“ 
beifügen, in welchem Falle die Bestimmungsstation dieselbe sofort nach der ver- 
geblich versuchten Zustellung an die angegebene Adresse weiter an den neuen, ihr 
der Wohnung des Adressaten mitgetheilten Adreßort befördert, insofern sich 
dieser in dem gleichen Staate, beziehungsweise innerhalb des Deutschen Reichs 
befindet. 
Der Zusatz "nachzusenden“ kann auch von weiteren Adressen begleitet sein, 
und wird dann die Depesche successive an diese Adressen befördert. 
Die Gebühr für das Nachsenden wird vom Adressaten erhoben. 
§. 18. 
 Depeschen mit verschiedenen Adressen. 
Die Depeschen können adressirt werden: 
a) an mehrere Adressaten in verschiedenen Orten, 
b) an mehrere Adressaten in dem nämlichen Orte, 
c) an den nämlichen Adressaten in verschiedenen Orten oder in mehreren 
Wohnungen in dem nämlichen Orte. 
Depeschen, welche an verschiedene Adressaten, oder an einen und denselben 
Adressaten nach solchen Orten gerichtet find, wohin die Bestellung von verschie- 
denen Stationen aus besorgt werden muß, werden als eben so viele einzelne De- 
Reichs-Gesetzbl. 1872. 33
	        
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