statthaft, und werden dergleichen Depeschen daher event. von der
letzten Reichs-Telegraphenstation unmittelbar der Post zur Weiter-
beförderung übergeben.
Die Bezahlung der Kosten für Weiterbeförderung per Ex-
pressen kann im Verkehr innerhalb des Deutschen Reichs bei allen
Depeschen durch den Aufgeber oder durch den Adressaten erfolgen.
§. 22.
Zurückziehung und Unterdrückung von Depeschen.
Vor begonnener Abtelegraphirung kann jede Depesche zurückgefordert
werden.
Die Gebühren werden in solchem Falle nach Abzug von 4 Sgr. etc. erstattet.
Hat die Abtelegraphirung bereits begonnen, so verbleiben die Gebühren
für die bereits durchlaufene Strecke den betheiligten Verwaltungen; die übrigen
ausländischen und besonderen Gebühren werden dem Aufgeber restituirt.
Das Verlangen, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt werde,
muß mittelst besonderer Depesche des Aufgebers an die Bestimmungsstation er-
folgen, wofür die tarismäßigen Gebühren zu zahlen sind. Von dem Erfolge
wird ihm per Post Kenntniß gegeben. Verlangt der Aufgeber telegraphischen
Aufschluß, so hat er die Antwort zu frankiren.
Die erlegten Gebühren für die Depesche, deren Bestellung unterdrückt
wird, werden nicht restituirt.
Bei jedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller das Ansuchen schrift-
lich zu stellen und sich als der Absender oder dessen Beauftragter zu legitimiren.
Im Wechselverkehr zwischen deutschen Stationen betragen
die im Alinea 2 erwähnten Gebühren 2 1/2 Sgr.
§ 23.
Verfahren bei der Adreßstation.
Die Depeschen werden gleich nach der Ankunft bei der Adreßstation aus-
gefertigt, in Kuverts eingeschlossen, welche die vollständige Adresse der Depesche
erhalten und mit dem Siegel der Station versehen.
Die nach dem Orte selbst gerichteten Depeschen werden so schleunig als
möglich bestellt. Die nach anderen Orten bestimmten Depeschen werden, je nach-
dem sie durch die Post, oder durch Expressen weiterzusenden sind, mit möglichster
Beschleunigung der Weiterbeförderungs=Anstalt in der erwähnten Weise zugeführt.
Wenn der Adressat seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden dem-
selben die für ihn eingehenden Depeschen, auch wenn sie keinen Nachsendungs-
vermerk tragen, an den neuen Adreßort nachtelegraphirt, wenn er in einer bei
der betreffenden Telegraphenstation niederzulegenden schriftlichen Erklärung das