Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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§. 31. 
Die Vermessungs-Behörden sind befugt, auch unaufgefordert ein Schiff 
der Kontrole wegen zu vermessen. Die Verpflichtungen der Rheder und des 
Führers (§. 28) bleiben in diesem Falle dieselben, als wenn die Vermessung auf 
ihren Wunsch vorgenommen wurde. Ergiebt sich bei der Vermessung, daß un- 
angemeldete räumliche Veränderungen im Bau des Schiffes vorgenommen worden 
sind, so sind von den Rhedern oder von dem Führer Vermessungsgebühren zu 
dem im §. 32 Ziffer 2 bezeichneten Betrage zu entrichten. Entgegengesetzten 
Falles werden Gebühren für solche Nachvermessung nicht erhoben. 
VIII. Gebühren für die Vermessung. 
§. 32. 
Die Gebühren für die Vermessung und für die Ausfertigung des Meß- 
briefes, einschließlich der etwaigen Stempelkosten, betragen:  
1) wenn die Vermessung nach dem vollständigen Verfahren ausgeführt wurde 
und ein früherer deutscher Meßbrief nicht vorgezeigt werden konnte, 
1/2 Silbergroschen (1/20 Mark) für jedes angefangene Kubikmeter des 
Brutto-Raumgehalts des Schiffes, jedoch nie unter zwanzig Silber- 
groschen (2 Mark) · · 
2) wenn die Erbauer, die Rheder oder der Führer des Schiffes den ihnen 
nach den §§. 27 bis 30 obliegenden Verpflichtungen nicht nachgekommen 
sind, oder wenn der im §. 31 erwähnte Fall vorliegt, 
das Doppelte der unter Nr. 1 bestimmten Gebühren; 
3) in allen anderen Fällen 
die Hälfte der unter Nr. 1 bestimmten Gebühren. 
IX. Schluß-Bestimmungen.  
§. 33. 
Die Umrechnung der in den bisherigen deutschen Meßbriefen aufgeführten 
Tonnen und Lasten in Kubikmeter ist in der Weise vorzunehmen, daß eine Tonne 
von 1000 Kilogramm gleich 2,12 Kubikmeter, eine Last von 4000 Pfd. gleich 
4,24 Kubikmeter, eine Last von 5200 Pfd. gleich 5,52 Kubikmeter, ein Last von 
6000 Pffd. gleich 6,37 Kubikmeter gerechnet wird. 
§. 34. 
Mit dem 1. Januar 1878 verlieren die bisherigen für deutsche Schiffe 
ausgefertigten deutschen Meßbriefe ihre Gültigkeit.
	        
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