Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Artikel 20. 
Nachzusendende Briefpostgegenstände. 
Für Briefpostgegenstände, welche dem Adressaten an einen andern als den 
auf der Adresse ursprünglich bezeichneten Bestimmungsort nachgesendet werden 
sollen, findet aus Anlaß dieser Nachsendung ein weiterer Portoansatz nicht statt. 
Nachzusendende rekommandirte Briespostgegenstände werden auch bei der 
Nachsendung als rekommandirt behandelt. Eine nochmalige Erhebung der Re- 
kommandationsgebühr findet dabei nicht statt. 
Artikel 21. 
Unbestellbare Briefpostgegenstände. 
Für die Rücksendung unbestellbarer Briefpostgegenstände wird ein beson- 
deres Porto nicht angesetzt. Haftet auf denselben fremdes Porto, so wird von 
der Postanstalt, welche die Rücksendung bewirkt, das Porto in demselben Betrage 
und in derselben Währung zurückgerechnet, wie dasselbe ursprünglich ange- 
rechnet war. 
Artikel 22. 
Laufschreiben. 
Für Laufschreiben, die von Privatpersonen veranlaßt werden, ist eine Ge- 
bühr von 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzern zu erheben, welche die Postverwaltung 
bezieht, deren Gebiet die Aufgabe-Postanstalt angehört. Ergiebt sich, daß die 
Nachfrage durch Verschulden der Post herbeigeführt ist, so findet die Rückzahlung 
der Gebühr statt. 
Artikel 23. 
Portobezug. 
Jede Verwaltung bezieht diejenigen Beträge, welche nach Maßgabe der 
Artikel 8, 10, 11, 12, 13, 14, 16, 20 und 21 in ihrem Gebiete erhoben werden. 
Ein Drittel der im luxemburgischen Gebiete erhobenen Beträge wird von 
der luxemburgischen Verwaltung an die deutsche Reichs-Postverwaltung vergütet. 
Zur Vereinfachung der Abrechnung sollen die nach Vorstehendem von der luxem- 
burgischen Postverwaltung an die deutsche Reichs-Postverwaltung zu zahlenden 
Beträge auf Grund einer vierwöchentlichen, nach näherer Verabredung der beiden 
Postverwaltungen anzustellenden speziellen Ermittelung auf ein Aversum festge- 
etzt werden. 
Artikel 24. 
Bestimmungen über die Portofreiheit. 
Die Korrespondenz sämmtlicher Mitglieder der Regentenfamilien in den 
Gebieten der hohen vertragschließenden Theile untereinander wird ohne Beschrän-
	        
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