Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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kung auf ein bestimmtes Gewicht portofrei befördert. Ferner wird portofrei 
befördert die Korrespondenz in Postdienst- und in Telegraphendienst-Angelegenheiten. 
Eine weitere portofreie Beförderung findet nicht statt. 
Artikel 25. 
Zeitungsvertrieb. 
Die Postanstalten besorgen die Annahme und die Ausführung der Be- 
stellungen auf Zeitungen und Zeitschriften, sowie deren Versendung und Abgabe 
an die Besteller. 
Für die Bestellung sind die Verlagsbedingungen zunächst maßgebend. 
Eine unentgeltliche Vertheilung von Probenummern findet nicht statt. 
Artikel 26. 
Zeitungsgebühr und Bestellgeld. 
Die Gebühr für den Vertrieb der Zeitungen und Zeitschriften beträgt 
25 Prozent des Preises, zu welchem die versendende Postanstalt die Zeitung von 
dem Verleger empfängt (Netto-Einkaufspreis). Bei Zeitungen, welche seltener 
als monatlich viermal erscheinen, wird die Zeitungsgebühr auf 12 1/2 Prozent des 
Netto-Einkaufspreises ermäßigt. In allen Fällen ist jedoch mindestens der Be- 
trag von 4 Silbergroschen oder 14 Kreuzern jährlich für jede Zeitung oder Zeit- 
schrift zu erheben. 
Die Gebühr für das Abtragen der Zeitungen wird von der Postverwal- 
tung des Bestimmungsgebiets festgesetzt. 
Artikel 27. 
Bezug der Zeitungsgebühr. . 
Die Zeitungsgebühr wird zwischen der bestellenden und der absendenden 
Postanstalt halbscheidlich getheilt. 
Läßt sich der Betrag nicht genau bis auf volle Viertelgroschen oder volle 
Kreuzer theilen, so verbleibt der größere Betrag der absendenden Postanstalt. 
Artikel 28. 
Besondere Zeitungsbeilagen. 
Für besondere Zeitungsbeilagen wird eine im voraus zu entrichtende Ge- 
bühr von 1/12 Silbergroschen oder 7/24 Kreuzern berechnet. Jede Verwaltung bezieht 
die Gebühr für die aus ihrem Gebiet abgehenden Zeitungsbeilagen ungetheilt. 
Artikel 29. 
Nachsendung von Zeitungen. 
Verlangt ein Besteller die Nachsendung einer Zeitung an einen anderen 
Ort, so hat derselbe für die Ueberweisung der Zeitung bis zum Schlusse der 
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