Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Ueber die Zurücknahme der Approbation entscheidet der Bezirksrath in 
öffentlicher Sitzung. Gegen die Entscheidung ist Rekurs an den Kaiserlichen 
Rath in Elsaß-Lothringen zulässig, welcher bei Verlust desselben binnen vierzehn 
Tagen von Eröffnung der Entscheidung an gerechnet gerechtfertigt werden muß. 
Der Rekursbescheid ist schriftlich zu eröffnen und muß mit Gründen versehen sein. 
§. 3. 
Mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern und im Unvermögensfalle mit 
Haft wird bestraft: 
1) wer den selbstständigen Betrieb des Apothekergewerbes ohne die vor- 
schriftsmäßige Approbation unternimmt, oder sortsetzt; 
2) wer, ohne hierzu approbirt zu sein, sich als Arzt (Wundarzt, Augenarzt, 
Geburtshelfer, Zahnarzt, Thierarzt) bezeichnet oder sich einen ähnlichen 
Titel beilegt, durch den der Glauben erweckt wird, der Inhaber desselben 
sei eine geprüfte Medizinalperson. 
§. 4. 
Die vorstehenden Bestimmungen (S§. 1 bis 3) treten mit dem 1. Oktober 
d. J. in Kraft. 
§. 5. 
Bestallungen (Certifikate) für Herboristen werden nicht mehr ertheilt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 15. Juli 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
(Nr. 872.) Bekanntmachung, betreffend die Approbationen für Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte 
und Apotheker. Vom 19. Juli 1872. 
Nachdem durch Gesetz vom 15. Juli 1872 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 534) 
der §. 29 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 in Elsaß-Lothringen vom 
1. Oktober 1872 ab eingeführt worden ist, hat der Bundesrath beschlossen, seine 
Bekanntmachungen vom 25. September 1869, betreffend die Prüfung der Aerzte, 
Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker (Bundesgesetzbl. 1869 S. 635 - 658);    
vom 9. Dezember 1869, betreffend die Entbindung von den im §. 29 der Gewerbe- 
ordnung für den Norddeutschen Bund vorgeschriebenen ärztlichen Prüfungen
	        
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