Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

— 429 — 
§. 97. 
Der Schiffer, welcher jeine Verpflichtung, für die gehörige Verprovianti- 
rung des Schiffes zu sorgen, vorsätzlich nicht erfüllt, wird mit Gefängniß bestraft, 
neben welchem auf Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern, sowie auf Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. 
Hat der Schiffer die Erfüllung der Verpflichtung fahrlässiger Weise unter- 
lassen, so ist,  wenn in Folge dessen der Schiffsmannschaft die gebührede Kost 
nicht gewährt werden kann, auf Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder 
Gefängniß bis zu Einem Jahre zu erkennen. 
§. 98. 
Mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern, mit Haft oder mit Gefängniß 
bis zu drei Monaten wird ein Schiffer bestraft, welcher einen Schiffsmann im 
Auslande ohne Genehmigung des Seemannsamtes zurückläßt (§. 71). 
§. 99. 
Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern oder mit Haft wird bestraft ein 
Schiffer, welcher 
1) den ihm in Ansehung der Musterung obliegenden Verpflichtungen nicht 
genügt (§. 10); 
2) bei Verhandlungen, welche sich auf eine Musterung oder eine Eintragung 
in ein Seefahrtsbuch beziehen, wahre Thatsachen entstellt oder unterdrückt, 
oder falsche vorspiegelt, um ein Seemannsamt zu täuschen; 
3) bei Todesfällen die Beschaffung und Uebergabe des vorgeschriebenen 
Nachweises unterläßt oder die ihm obliegende Fürsorge für den Nachlaß 
verabsäumt (§§. 52, 53); 
4) eine der in den §§. 77 und 80 vorgeschriebenen Eintragungen in das 
Schiffsjournal unterläßt; 
5) den ihm bei Vergehen und Verbrechen nach §§. 102 und 103 obliegen- 
den Verpflichtungen nicht genügt; 
6) dem Schiffsmann ohne dringenden Grund die Gelegenheit versagt, die 
Entscheidung des Seemannsamtes nachzusuchen (§§. 105, 106); 
7) einem Schiffsmann grundlos Speise oder Trank vorenthält; 
8) es unterläßt, dafür Sorge zu tragen, daß ein Exemplar dieses Gesetzes, 
sowie der maßgebenden Vorschriften über Kost und Logis im Volkslogis 
zugänglich ist (§. 108). 
Durch die Bestimmung der Ziffer 2 wird die Vorschrift des §. 271 des 
Strafgesetzbuchs nicht berührt.  
§. 100. 
Die Bestimmungen der §§. 81—99 finden auch dann Anwendung, wenn 
die strafbaren Handlungen außerhalb des Bundesgebietes begangen sind. 
 
 
 
 
 

	        
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