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ablehnt, so hat der Schiffer die Ablieferung bei demsenlgen Seemannsamt zu
bewirken, bei welchem es anderweit zuerst geschehen kann.
In dringenden Fällen ist der Schiffer, wenn im Auslande ein Seemanns-
amt nicht rechtzeitig angegangen werden kann, ermächtigt, den Thäter der frem-
den Behörde behufs dessen Uebermittelung an die zuständige Behörde des Hei-
mathshafens zu übergeben. Hiervon hat er bei demjenigen Seemannsamt, bei
welchem es zuerst geschehen kann, Anzeige zu machen.
Sechster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 104.
Jedes Seemannsamt ist verpflichtet, die gütliche Ausgleichung der zu seiner
Kernntniß gebrachten, zwischen dem Schiffer und dem Schiffsmanne bestehenden
Streitigkeiten zu versuchen. Insbesondere hat das Seemannsamt, vor welchem
die Abmusterung des Schiffsmannes erfolgt, hinsichtlich solcher Streitigkeiten
einen Güteversuch zu veranstalten.
§. 105.
Der Schiffsmann darf den Schiffer vor einem fremden Gericht nicht be-
langen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so ist er nicht allein für den
daraus entstehenden Schaden verantwortlich, sondern er wird außerdem der bis
dahin verdienten Heuer verlustig.
Er kann in Fällen, die keinen Aufschub leiden, die vorläufige Entscheidung
des Seemannsamtes nachsuchen. Die Gelegenheit hierzu darf der Schiffer ohne
dringenden Grund nicht versagen.
Jeder Theil hat die Entscheidung des Seemannsamtes einstweilen zu be-
folgen, vorbehaltlich der Befugniß, nach Beendigung der Reise seine Rechte vor
der zuständigen Behörde geltend zu machen.
Im Falle eines Zwangsverkaufs des Schiffes finden die Bestimmungen
des ersten Absatzes auf die Geltendmachung der Forderungen des Schiffsmanns
aus dem Dienst- oder Heuervertrage keine Anwendung.
§. 106.
Im Inlande wird der Streit zwischen dem Schiffer und dem Schiffsmann,
welcher nach der Anmusterung über den Antritt oder die Fortsetzung des Dienstes
entsteht, von dem Seemannsamt unter Vorbehalt des Rechtsweges entschieden.
Die Entscheidung des Seemannsamtes ist vorläufig vollstreckbar.
§. 107.
Die nach den Bestimmungen des V. Abschnittes festgesetzten oder erkannten
Geldstrafen fließen der Seemannskasse und in Ermangelung einer solchen der
Orts-Armenkasse des Heimathshafens des Schiffes, welchem der Thäter zur Zeit