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Artikel 2.
Die Ansammlung und Aufbewahrung dieser Gehaltsabzüge erfolgt gemäß
Artikel 7 der Verordnung vom 5. Juli 1871, betreffend die Kautionen der bei
der Miltair- und der Marineverwaltung angestellten Beamten (Reichsgesetzbl.
S. 308).
Artikel 3.
Der Artikel 4 der Verordnung vom 5. Juli 1871 ist aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 14. Dezember 1872.
(L. S.) Wilhelm.
In Vertretung des Reichskanzlers:
Delbrück.
(Nr. 895.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundes-
rathe. Vom 23. November 1872.
Auf Grund des Artikels 6 der Verfassung des Deutschen Reichs ist
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Hessen
und bei Rhein
an Stelle des Ober-Steuerdirektors Ewald
der Ministerialrath im Ministerium des Großherzoglichen Hauses und
des Aeußern Dr. Reidhardt
zum Bevollmächtigten zum Bundesrathe ernannt worden.
Berlin, den 23. November 1872.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück