Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Artikel 2. 
Die Ansammlung und Aufbewahrung dieser Gehaltsabzüge erfolgt gemäß 
Artikel 7 der Verordnung vom 5. Juli 1871, betreffend die Kautionen der bei 
der Miltair- und der Marineverwaltung angestellten Beamten (Reichsgesetzbl. 
S. 308). 
Artikel 3. 
Der Artikel 4 der Verordnung vom 5. Juli 1871 ist aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 14. Dezember 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
In Vertretung des Reichskanzlers: 
Delbrück. 
(Nr. 895.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundes- 
rathe. Vom 23. November 1872. 
Auf Grund des Artikels 6 der Verfassung des Deutschen Reichs ist 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Hessen 
und bei Rhein 
an Stelle des Ober-Steuerdirektors Ewald 
der Ministerialrath im Ministerium des Großherzoglichen Hauses und 
des Aeußern Dr. Reidhardt  
zum Bevollmächtigten zum Bundesrathe ernannt worden. 
Berlin, den 23. November 1872. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück 
 
	        
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