Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Dasselbe  gilt  auch  vor  Beginn  des  Ladens  und  nach  Beendigung  der  Löschung,
wenn  das  Schiff  in  einem  nicht  sicheren  Hafen  oder  auf  einer  nicht  sicheren  Rhede  liegt.
Bei  drohender  Gefahr  oder  wenn  das  Schiff  in  See  sich  befindet,  muß  der  Schiffer
an  Bord  seyn,  sofern  nicht  eine  dringende  Nothwendigkeit  seine  Abwesenheit  rechtfertigt.

Art.  485.

Wenn  der  Schiffer  in  Fällen  der  Gefahr  mit  den  Schiffsofficieren  einen  Schiffsrath
  zu  halten  für  angemessen  findet,  so  ist  er  gleichwohl  an  die  gefaßten  Beschlüsse
nicht  gebunden;  er  bleibt  stets  für  die  von  ihm  getroffenen  Maßregeln  verantwortlich.

Art.  486.

Auf  jedem  Schiffe  muß  ein  Journal  geführt  werden,  in  welches  für  jede  Reise
alle  erheblichen  Begebenheiten,  seit  mit  dem  Einnehmen  der  Ladung  oder  des  Ballastes
begonnen  ist,  einzutragen  sind.

Das  Journal  wird  unter  Aufsicht  des  Schiffers  von  dem  Steuermanne  und  im
Falle  der  Verhinderung  des  letzteren  von  dem  Schiffer  selbst  oder  unter  seiner  Aufsicht
von  einem  durch  ihn  zu  bestimmenden  geeigneten  Schiffsmann  geführt.

Art.  487.

Von  Tag  zu  Tag  sind  in  das  Journal  einzutragen:
die  Beschaffenheit  von  Wind  und  Wetter;
die  von  dem  Schiffe  gehaltenen  Curse  und  zurückgelegten  Distanzen;
die  ermittelte  Breite  und  Länge;
der  Wasserstand  bei  den  Pumpen.

Ferner  sind  in  das  Journal  einzutragen:
die  durch  das  Loth  ermittelte  Wassertiefe;
jedes  Annehmen  eines  Lootsen  und  die  Zeit  seiner  Ankunft  und  seines  Abganges;
die  Veränderungen  im  Personal  der  Schiffsbesatzung;
die  im  Schiffsrath  gefaßten  Beschlüsse;  alle  Unfälle,  welche  dem  Schiffe  oder  der
Ladung  zustoßen,  und  die  Beschreibung  derselben.  Auch  die  auf  dem  Schiffe  begangenen
  strafbaren  Handlungen  und  die  verhängten  Disciplinarstrafen,  sowie  die
vorgekommenen  Geburts=  und  Sterbefälle  sind  in  das  Journal  einzutragen.

Die  Eintragungen  müssen,  soweit  die  Umstände  nicht  hindern,  täglich  geschehen.
Das  Journal  ist  von  dem  Schiffer  und  dem  Steuermanne  zu  unterschreiben.

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