Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 11. 
  
(Nr. 809.) Verordnung, betreffend den Verkehr mit Apothekerwaaren. Vom 25. März 1872. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Ramen des Deutschen Reichs, auf Grund der Bestimmungen am 
Schlusse des §. 6 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Bundesgesetzbl. 
S. 245), was folgt:  
§. 1. 
Das Feilhalten und der Verkauf der in dem anliegenden Verzeichnisse A. 
 aufgeführten Zubereitungen zu Heilzwecken ist ausschließlich in Apotheken gestattet. 
§. 2. 
Der Verkauf der in dem anliegenden Verzeichnisse B. aufgeführten Droguen 
 und chemischen Präparate an das Publikum ist ausschließlich in Apotheken gestattet. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 25. März 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
Neichs-Gesezbl. 1872. 14 
Ausgegeben zu Berlin den 9. April 1872.
	        
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