Metadata: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

LIV. 589 
zurückzugeben. Dies gilt auch für solche Bescheinigungen, deren Berücksichtigung bei der Auf- 
rechnung abgelehnt worden ist. 
Dagegen haben die Ausgabestellen die Bescheinigungen über Krankheiten und die Nachweise 
über Krankheiten und Beschäftigungen, welche in die Zeit vor Inkrafttreten der 
Versicherungspflicht für den Berufszweig des Versicherten fallen, abzu- 
nehmen und mit den Quittungskarten an die Versicherungsanstalt zur Aufbewahrung bei den 
Quittungskarten zu übersenden. 
Das Letztere gilt für die Bescheinigungen, die nach § 1 370 der R.-V.-O. Personen beim 
Ausscheiden aus einer Sonderanstalt ausgestellt sind. 
3. Abschuitt: Die Ernenerung (Ersetzung) von Onittungskarten. 
17. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Karten werden nach folgenden 
Grundsätzen durch neue ersetzt (S 1 421 R. V. O.). 
I. Die Außenseite erhält genau die Aufschrift der zu erneuernden (ver- 
lorenen) Karte, soweit sie nachweisbar ist, also auch die Bezeichnung der Ausgabestelle 
und die Nummer der verlorenen Karte. Ist der Name der Versicherungsanstalt, die Bezeich- 
nung der Ausgabestelle und die Nummer der Karte nicht festzustellen, so erhält die erneuerte 
Karte den Namen der Versicherungsanstalt, in deren Bezirk der Versicherte zur Zeit der Er- 
neuermg beschäftigt ist, die Bezeichnung der die Erneuerung bewirkenden Ausgabestelle und 
die Nummer 1. An den Kopf der Karte oder an eine andere geeignete Stelle ihrer Außen- 
seite ist der Vermerk „Erneuert am . . . . . " mit dem Datum des Erneuerungstages zu 
setzen; an dem für das Siegel bestimmten Platze ist das Siegel der Ausgabestelle abzudrucken. 
II. In die Innenseite der neuen Karte ist auf den zur Aufnahme von Marken be- 
stimmten Feldern, in der Regel oben links beginnend, mit möglichster Raumersparnis ein- 
zutragen, für wieviel Beitragswochen in der zu erneuernden Karte nachweislich Marken für 
die einzelnen Lohnklassen und Versicherungsanstalten enthalten waren. Dabei ist der Zeit- 
raum, für den die Marken nach ihrer Entwertung verwendet sind, anzugeben. Der Nach- 
weis des Inhalts der zu erneuernden Karte ist Sache des Jnhabers. Ist diese Karte noch 
vorhanden, so ist ihr erkennbarer Inhalt ohne weitere Prüfung in die neue Karte einzutragen. 
Im übrigen bedarf es eines glaubhaften Nachweises. In der Regel genügt hierzu die Er- 
klärung der Einzugsstelle oder eine zuverlässige Auskunft des Arbeitgebers, der Einzugsstelle 
oder der Mitarbeiter des Versicherten oder bei der Entrichtung der Beiträge durch den Arbeit- 
geber die Vorlegung der Lohnlisten des Arbeitgebers, wenn aus ihnen die Verwendung der 
Marken zweifellos hervorgeht. 
Vor Übertragung der Beiträge sind die Versicherungsanstalten zu hören, wenn nicht 
die unbrauchbar gewordene Karte vorgelegt wird; sie werden in jedem Falle nachher unter- 
richtet (8 1421 Absatz 2 R.-V.O.).
	        
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