Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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§. 119. 
Die Vorschriften der §§ 84 bis 118 gelten auch in Ansehung der einst- 
weilig in den Ruhestand versetzten Beamten. « 
Der letzte dienstliche Wohnsitz derselben ist für die Zuständigkeit im Dis- 
ziplinarverfahren entscheidend. §120 
Gegen Militärbeamte, welche ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehen,   
verfügt der kommandierende General des Armeekorps, beziehungsweise der Chef, 
der Kaiserlichen Admiralität die Einleitung der Untersuchung und ernennt den  
Voruntersuchungs-Beamten. 
§. 121. 
Die entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz ist die Militär-Dis- 
ziplinarkommission. 
Für jedes Armeekorps tritt die Militär-Disziplinarkommission am Garnison- 
orte des General-Kommandos zusammen. Dieselbe wird aus einem Obersten als 
Vorsitzenden und sechs anderen Mitgliedern, von denen drei zu den Stabsoffizieren, 
Hauptleuten oder Rittmeistern, die übrigen zu den oberen Beamten der Militär- 
verwaltung gehören müssen, gebildet. 
Die Militär-Disziplinarkommissionen für die Marine haben ihren Sitz an 
den betreffenden Marine- Stationsorten und bestehen aus einem Kapitän zur 
See als Vorsitzenden und sechs anderen Mitgliedern, von denen drei zu den 
Stabsoffzieren der Marine oder zu den Kapitän-Lieutenants, die übrigen zu den 
oberen Beamten der Marineverwaltung gehören müssen. 
Die Mitglieder der Kommission werden von der obersten Reichsbehörde 
ernannt. 
§. 122. 
Die Verrichtungen der Staatsamwaltschaft bei den Militär-Disziplinar- 
kommissionen werden von dem Korps-Auditeur, beziehungsweise dem Marine- 
Stationsauditeur wahrgenommen. Im Behinderungsfalle wird von der obersten 
Reichsbehörde ein anderer Auditeur mit der Stellvertretung beauftragt. 
§. 123. 
Gegen Militärbeamte kommen in Betreff der Verfügung von Disziplinar- 
strafen, die nicht in der Entfernung aus dem Amte bestehen, die auf jene 
Beamten bezüglichen besonderen Bestimmungen zur Anwendung. Dasselbe gilt 
von der Amtssuspension aller Beamten der Militärverwaltung im Falle des 
Krieges. 
§. 124. 
Für das Disziplinarverfahren werden weder Gebühren, noch Stempel,    
sondern nur baare uelagen in Ansatz gebracht. . 
Insoweit im förmlichen Disziplinarverfahren (§. 84) der Angeschuldigte 
verurtheilt wird, ist er schuldig, die baaren Auslagen des Verfahrens ganz oder 
theilweise zu erstatten. Ueber die Erstattungspflicht entscheidet das Disziplinar- 
erkenntniß. . 
Reichs- Gesetzbl. 1873. 1
	        
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