Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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auf  alle  von  Wiederkäuern  stammenden  thierischen  Theile  in  frischem

oder trockenem  Zustande  (mit  Ausnahme  von  Butter,  Milch  und
Kaͤse),

auf  Dünger,  Rauchfutter,  Stroh  und  andere  Streumaterialien,  gebrauchte
Stallgeräthe,  Geschirre  und  Lederzeuge,

auf  unbearbeitete  (beziehungsweise  keiner  Fabrikwäsche  unterworfene)
Wolle,  Haare  und  Borsten,  auf  gebrauchte  Kleidungsstücke  für  den
Handel  und  Lumpen

zu  erstrecken.
Personen,  deren  Beschäftigung  eine  Berührung  mit  Vieh  mit  sich  bringt,
z.B.  Fleischer,  Viehhändler  und  deren  Personal,  dürfen  die  Grenze  nur  an
bestimmten  Orten  überschreiten  und  müssen  sich  dort  einer  Desinfektion  unterwerfen.
Ausnahmen  können  unter  besonderer  Genehmigung  der  Behörde  und  unter
Anordnung  der  nach  den  besondenen  Umständen  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln
  eintreten  bezüglich  der  Einfuhr  der  im  §.  2  Absatz  2  aufgeführten  thierischen
Produkte,  sowie  bezüglich  in  Säcken  verpackter  Lumpen,  sofern  die  Einfuhr  in
geschlossenen  Eisenbahnwagen  erfolgt  und  durch  amtliche  Begleitscheine  nachgewiesen
  ist,  daß  die  betreffenden  Gegenstände  aus  völlig  seuchenfreien  Gegenden

stammen.  «
Heu  und  Stroh,  sofern  es  lediglich  als  Verpackungsmittel  verwendet  ist,
unterliegt  dem  Einfuhrverbote  nicht,  ist  jedoch  am  Bestimmungsorte  zu  vernichten.

§.  7.

Rückt  die  Seuche  bis  in  die  Grenzgegenden  vor,  oder  gewinnt  sie  längs
der  Grenze  in  einer  noch  vom  kleinen  Grenzverkehr  berührten  Entfernung  an
Ausdehnung,  dann  hat  für  die  betreffenden  Grenzstrecken  die  vollständige  Verkehrssperre
  unter  Bildung  eines  Kordons  mit  militärischen  Kräften  einzutreten,
im  benachbarten  Inland  treten  aber  die  Vorschriften  des  II.  Abschnitts  in  Kraft.

Der  Durchgang  von  Eisenbahnzügen  und  Posten  u.  s.  w.  ist  auch  während
der  Verkehrssperre  unter  den  nach  Lage  der  Umstände  erforderlichen  Beschränkungen
  und  Vorsichtsmaßregeln  zu  gestatten.

§.8.

Wird  in  den  vorstehend  (§§.  6  und  7)  behandelten  Fällen  die  angeordnete
Sperre  durchbrochen,  so  sind  die  der  Sperre  unterworfenen  Thiere  sofort  zu
tödten  und  zu  verscharren,  giftfangende  Sachen  aber  zu  vernichten  oder  zu  desinfiziren.

Sonstige    Gegenstände,  sowie  Menschen  müssen  im  Falle  eines  Durchbruchs
der  nach  §.  7  bestebenden  Verkehrssperre,  sofern  eine  Desinfektion  nicht  thunlich
erscheint,  auf  kürzestem  Wege  wieder  über  die  Grenze  zurückgebracht  werden,  wo
möglich  ohne  Ortschaften  zu  passiren.

§.  9.

In  den  bedrohten  Grenzkreisen  sind  für  sämmtliche  Ortschaften,  welche
inmerhalb  15  Kilometer  von  der  Grenze  entfernt  liegen,  folgende  Kontrolmaßregeln
einzuführen.  "

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