Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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Zu diesem Behuf ist der Kasse bei Einlieferung der Goldmünzen, deren 
Einlösung beabsichtigt wird, ein Verzeichniß derselben, in welchem die einzelnen 
Münzsorten nach Stückzahl, Gattung (Bild) und Jahreszahl summarisch aufzuführen 
sind, in zwei Exemplaren einzureichen, deren eines nach erfolgter Prüfung mit Em- 
pfangsbescheinigung  zurückgegeben wird und gegen dessen Vorzeigung und Rück- 
gabe seiner Zeit, falls sich  sonstige Anstände nicht ergeben haben, die Zahlung 
des von der Münzverwaltung festgesetzten Metallwerthes erfolgt. Der Zeitpunkt, 
von welchem ab die Einlösungsbeträge erhoben werden können, wird von den 
Landesbehörden bekannt gemacht werden. 
Auf Denkmünzen, Schaumünzen und ähnliche nicht ausschließlich zum Um- 
lauf bestimmte Münzstücke finden obige Bestimmungen keine Anwendung. 
§. 5. 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf 
durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht ver- 
ringerte, ingleichem auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
In Betreff der Grenze der Gewichtsminderung, innerhalb deren die durch 
den Umlauf im Gewicht verringerten Goldmünzen der im § 3 aufgeführten Prä- 
gungen als vollwichtig angenommen werden, verbleibt es bei den hierüber getrof- 
fenen landesgesetzlichen Bestimmungen. In Ermangelung derartiger Bestim- 
mungen sollen Goldmünzen, deren Gewicht um nicht mehr als fünf Tausend- 
theile hinter dem Normalgewicht zurückbleibt, als vollwichtig gelten. 
Ergiebt sich bei der Gewichtsprüfung eine größere Differenz, so wird der 
Metallwerth der Goldmünze nach Maßgabe der Bestimmung im ersten Absatze 
des §. 4 vergütet. 
Berlin, den 6. Dezember 1873. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
Herausgegeben im Meichskanzler- Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R v. Decker).
	        
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