Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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(Nr.  975.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Landesgoldmünzen  und  der
landesgesetzlich  den  inländischen  Münzen  gleichgestellten  ausländischen  Goldmünzen.
  Vom  6.  Dezember  1873.

Auf  Grund  der  Artikel  8,  13  und  16  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  233)  hat  der  Bundesrath  die  nachstehenden  Bestimmungen

getroffen:
  §.  1.

Vom  1.  April  1874  an  gelten  sämmtliche  bis  zum  Inkrafttreten  des  Gesetzes,
  betreffend  die  Ausprägung  von  Reichsgoldmünzen,  vom  4.  Dezember  1871
(Reichs-Gesetzbl.  S.  404)  geprägten  Goldmünzen  der  deutschen  Bundesstaaten  nicht
ferner  als  gesetzliches  Zahlungsmittel.

Es  ist  daher  vom  1.  April  1874  ab  außer  den  mit  der  Einlösung  beauftragten
  Kassen  niemand  verpflichtet,  diese  Goldmünzen  in  Zahlung  zu  nehmen.

Von  demselben  Zeitpunkte  ab  verlieren  die  landesgesetzlich  den  inländischen
Münzen  gleichgestellten  ausländischen  Goldmünzen  die  Eigenschaft  als  gesetzliches
Zahlungsmittel.  Eine  Einlösung  derselben  findet  nicht  statt.  ·

§.2.

Die  im  Umlaufe  befindlichen  Landesgoldmünzen  werden  in  den  Monaten
April,  Mai  und  Juni  1874  von  den  durch  die  Landes-  Centralbehörden  zu  bezeichnenden
  Kassen  derjenigen  Bundesstaaten,  welche  die  Goldmünzen  geprägt
haben,  bezw.  in  deren  Gebiet  dieselben  gesetzliches  Zahlungsmittel  sind,  nach  dem
in  den  §§.  3  und  4  festgesetzten  Werthverhältnisse  für  Rechnung  des  Deutschen
Reichs  sowohl  in  Zahlung  angenommen,  als  auch  gegen  Reichsgoldmünzen,  bezw.
Landessilbermünzen  umgewechselt.

Nach  dem  30.  Juni  1874  werden  Landesgoldmünzen  auch  von  diesen
Kassen  weder  in  Zahlung  noch  zur  Umwechselung  angenommen.

.  §.3.
Die  Einlösung  der  nachstehend  verzeichneten  Goldmünzen  erfolgt  zu  dem
dabei  vermerkten  festen  Werthverhältnisse:
preußische  Friedrichsd'or  zu  ..................  ...  5  Thlr.  20  Sgr.,
kurhessische  Pistolen zu  ..  5.20
württembergische,  badische,  Großherzoglich  hessische
Zehn--  und  Fünf-  Guldenstücke  zu  10  Fl.  bezw.  5  Fl.  —  Kr.,
württembergische  Dukaten  (Prägung  seit  1840)  zi  5.  45
badische  Dukaten  (Prägung  seit  1837,  sog.  Rheingolddukatennudn.
  5.35
badische  500-Kreuzerstücke  u...  -8.  20

KG.  4.
Flr  alle  im  §.  3  nicht  aufgeführten  Goldmünzen  deutscher  Bundesstaaten
wird  lediglich  der  Werth  ihres  Gehaltes  an  feinem  Golde  mit  1395  Mark  oder
465  Thaler  für  das  Pfund  Feingold  vergütet.