Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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K. 16. 
Kein Reichsbeamter darf ohne vorgängige Genehmigung der obersten Reichs- 
behörde ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung, mit welcher eine fortlau- 
fende Remuneration verbunden ist, übernehmen oder ein Gewerbe betreiben. 
Dieselbe Gemehmigung ist zu dem Eintritt eines Reichsbeamten in den Vorstand 
Verwaltungs= oder Aufsichtsrath einer jeden auf Erwerb gerichteten Gesellschaft 
erforderlich. Sie darf jedoch nicht ertheilt werden, sofern die Stelle mittelbar 
oder unmittelbar mit einer Remuneration verbunden ist. 
Die ertheilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 
Auf Wahlkonsuln und einstweilen in den Ruhestand versetzte Beamte 
finden diese Bestimmungen keine Anwendung. 
KC. 17. 
Titel, Rang und Uniform der Reichsbeamten werden durch Kaiserliche 
Verordnung bestimmt. K 18 
Die Höhe der den Reichsbeamten bei dienstlicher Beschäftigung außerhalb 
ihres Wohnortes zustehenden Tagegelder und Fuhrkosten, wleichen der Betrag 
der bei Versetzungen derselben zu vergütenden Umzugskosten, wird durch eine im 
Einvernehmen mit dem Bundesrathe zu erlassende Verordnung des Kaisers 
geregelt. 
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Auf die Rechtsverhältnisse der aktiven und der aus dem Dienste geschie- 
denen Reichsbeamten, über welche nicht durch Reichsgesetz Bestimmung getroffen 
ist, finden diejenigen gesetzlichen Vorschriften Anwendung, welche an ihren Wohn- 
orten für die aktiven, beziehungsweise für die aus dem Dienste geschiedenen 
Staatsbeamten gelten. Für diejenigen Reichsbeamten, deren Wohnort außerhalb 
der Bundesstaaten sich befindet, kommen hinsichtlich dieser Rechtsverhältnisse vor 
deutschen Behörden die gesetzlichen Bestimmungen ihres Heimathsstaates C. 21) 
und in Ermangelung eines solchen, die Vorschriften des preußischen Rechts zur 
Anwendung. 
Diejenigen Beguͤnstigungen, welche nach der Gesetgebung der einzelnen 
Bundesstaaten den Hinterbliebenen der Staatsbeamten hinsichtlich der Besteuerung 
der aus Staatsfonds oder aus öffentlichen Versorgungskassen denselben gewährten 
Pensionen, Unterstützungen oder sonsigen Zuwendungen zustehen, finden auch zu 
unsten der Hinterbliebenen von Reichsbeamten hinsichtlich der denselben aus 
Reichs= oder Staatsfonds oder aus öffentlichen 
   
Versorgungskassen zufließenden gleichartigen 
Bezüge Anwendung.  
Ingleichen stehen bezüglich: 
1) der Mitwirkung bei der Siegelung des Nachlasses eines Reichsbeamten, 
2) des Vorzugsrechts im Konkurse oder außerhalb desselben wegen der einem 
Reichsbeamten zur Last fallenden Defekte aus einer von demselben ge- 
führten Kassen- oder sonstigen Vermögensverwaltung
	        
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