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KC. 2.
· Die Prüfung und Dechargirung der Rechnungen über den Staatshaushalt
in den im HF. 1. genannten Landestheilen erfolgt für das Jahr 1867., unbeschadet
der verfassungsmäßigen Rechte der Landesvertretung rücksichtlich der Entlastung
wegen der Rechnungen für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember
1867., durch die Behörden und in den Formen, welche durch die Verordnung
vom 31. August 1867., betreffend das Rechnungswesen in den neuen Landestheilen
(Gesetz Samml. S. 1443.), bestimmt sind.
K. 3.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. Januar 1868.
(I. S.). WMilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
· Leonhardt.
(Nr. 6059.)