Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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KC.  2.

·  Die  Prüfung  und  Dechargirung  der  Rechnungen  über  den  Staatshaushalt
in  den  im  HF.  1.  genannten  Landestheilen  erfolgt  für  das  Jahr  1867.,  unbeschadet
der  verfassungsmäßigen  Rechte  der  Landesvertretung  rücksichtlich  der  Entlastung
wegen  der  Rechnungen  für  den  Zeitraum  vom  1.  Oktober  bis  31.  Dezember
1867.,  durch  die  Behörden  und  in  den  Formen,  welche  durch  die  Verordnung
vom  31.  August  1867.,  betreffend  das  Rechnungswesen  in  den  neuen  Landestheilen
(Gesetz  Samml.  S.  1443.),  bestimmt  sind.

K.  3.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  4.  Januar  1868.
(I.  S.).  WMilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.

Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
·  Leonhardt.

(Nr.  6059.)