Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

10  Text  des  Reichs-  und  Staatsangehörigkeitsgesetzes.

Das  gleiche  gilt  von  dem  ehemaligen  Angehörigen  eines  Bundesstaats
  oder  eines  in  einen  solchen  einverleibten  Staates,  der  bereits
vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1870  nach  Landesrecht
  seine  Staatsangehörigkeit  durch  Aufenthalt  außerhalb  seines
Heimatstaats  verloren  hat.

g  32.

Ein  militärpflichtiger  Deutscher,  der  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
dieses  Gesetzes  im  Inland  weder  seinen  Wohnsitz  noch  seinen  dauernden
  Aufenthalt  hat  und  vor  diesem  Zeitpunkt  das  neunundzwanzigste,
aber  noch  nicht  das  dreiundvierzigste  Lebensjahr  vollendet  hat,  verliert
  seine  Staatsangehörigkeit  mit  dem  Ablauf  zweier  Jahre,  sofern
er  innerhalb  dieser  Frist  keine  endgültige  Entscheidung  über  seine
Dienstverpflichtung  herbeigeführt  hat.

Ein  fahnenflüchtiger  Deutscher  der  im  §  26  Abs.  2  bezeichneten
Art,  der  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  im  Inland  weder
seinen  Wohnsitz  noch  seinen  dauernden  Aufenthalt  hat  und  vor  diesem
Zeitpunkt  das  dreiundvierzigste  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hat,
verliert  seine  Staatsangehörigkeit  mit  dem  Ablauf  zweier  Jahre,
sofern  er  sich  nicht  innerhalb  dieser  Frist  vor  den  Militärbehörden
gestellt.

Die  Vorschriften  des  §  26  Abs.  3  und  des  §5  29  finden  entsprechende
  Anwendung.

Dritter  Abschnitt.
Unmittelbare  NReichsangehörigkeit.

l  33.

Die  unmittelbare  Reichsangehörigkeit  kann  verliehen  werden
1.  einem  Ausländer,  der  sich  in  einem  Schutzgebiete  niedergelassen
hat,  oder  einem  Eingeborenen  in  einem  Schutzgebiete;
2.  einem  ehemaligen  Deutschen,  der  sich  nicht  im  Inland  niedergelassen
  hat;  dem  ehemaligen  Deutschen  steht  gleich,  wer  von
ihm  abstammt  oder  an  Kindes  Statt  angenommen  ist.

g  34.

Einem  Ausländer,  der  im  Reichsdienst  angestellt  ist  und  seinen
dienstlichen  Wohnsitz  im  Ausland  hat,  muß  auf  seinen  Antrag  die