Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

68“

(1)  Der  beamtete  Tierarzt  hat  diese  Desinfektion  und  die  auf  Grund  des
§  249  Abs.  3  gemäß  §  23  Abs.  1  der  Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren
auszuführende  Schlußdesinfektion  abzunehmen.

V.  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln.

8  267.
()  Die  Seuche  gilt  als  erloschen,  und  die  angeordneten  Maßregeln  sind
aufzuheben,  wenn

a)  die  rändekranken  und  die  der  Seuche  verdächtigen  Pferde  oder  sämtliche
zu  dem  Bestand  oder  der  Herde,  in  denen  die  Rände  herrschte,  gehörigen
Schafe  gefallen,  getötet  oder  entfernt  worden  sind,  auch  die  Desinfektion
vorschriftsmäßig  ausgeführt  und  durch  den  beamteten  Tierarzt  abgenommen

worden  ist  (vgl.  8  250)

oder
b)  nach  der  Erklärung  des  beamteten  Tierarztes  bei  Pferden  innerhalb
6  Wochen,  bei  Schafen  oder  Schafherden  innerhalb  8  Wochen  nach  Beendigung
  des  Heilverfahrens  und  Ausführung  der  vorschriftsmäßigen
Desinfektion  sich  keine  verdächtigen  Krankheitserscheinungen  gezeigt  haben.
(„)  Das  Erlöschen  der  Seuche  ist  wie  der  Ausbruch  öffentlich  bekannt  zu  machen.

B.  Räude  bei  anderen  Chinhufern.

g  268.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden,  soweit  sie  sich  auf  die  Räude  der

Pferde  beziehen,  auch  auf  die  sareoptes-  und  dormatocoptes-Rãude  der  Esel,  Maulesel
  und  Maultiere  Anwendung.

9.  Schweineseuche  und  Schweinepest.
Vorbemerkung.

Unter  Schweineseuche  im  Sinne  dieser  Ausführungsvorschriften  sind  nur
diejenigen  Formen  der  Schweineseuche  zu  verstehen,  die  mit  erheblichen  Störungen
des  Allgemeinbefindens  der  erkrankten  Tiere  verbunden  sind  (s  10  Abs.  1  Nr.  9
des  Gesetzes).  Die  Merkmale  solcher  Störungen  sind

a)  bei  lebenden  Tieren:  Fieber,  stärkere  Störung  der  Futteraufnahme  oder

große  Mattigkeit,

b)  bei  toten  Tieren:  Parenchym-Veränderungen  (trübe  Schwellung  oder

settige  Entartung)  an  der  Leber,  dem  Herzmuskel  und  den  Nieren,  unter
Umständen  auch  Schwellung  sämtlicher  Lyumphdrüsen  und  der  Milz  sowie
Gelbfärbung  sämtlicher  Gewebe.

Werden  bei  einem  geschlachteten  oder  verendeten  Schweinc  nur  der  chronischen
Schweineseuche  eigentümliche  Veränderungen  der  Brustorgane  ohne  weitere  Erscheinungen
  der  unter  b  angeführten  Art  gefunden,  so  fällt  dieser  Befund  nicht  unter
den  Begriff  der  Schweineseuche.