Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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IV. Unmittelbar vorgesetzte Behörden bezw. Beamte. 
(Gesetz vom 31. März 1873 §§. 53, 146.) 
A. Verwaltung des Reichsheeres. 
a. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden 
Militärbeamten 
sind zuständig: 
1) die Regiments- bezw. Bataillons-Kommandeure, 
2) die Vorstände der Artilleriedepots, 
3) die Platzingenieure, 
4) die Festungsbaudirektoren, 
5) die Direktoren der Kriegsschulen, der Oberfeuerwerkerschule und der 
Offizier-Reitschule.  
b. Außerdem fungiren als unmittelbare Vorgesetzte der ihnen 
untergebenen Beamten: 
1) die Gouverneure und Kommandanten, 
2) die Kommandeure der Kadettenhäuser, 
3) die Direktoren der Militär-Schießschule, des Militär-Knaben-Erziehungs- 
instituts zu Annaburg, der vereinigten Artillerie-und Ingenieurschule 
und der Direktor der Lehr- und Erziehungsanstalt zu Klein- Struppen, 
4) die Kommandeure der Unteroffizierschulen zu Weißenfels und zu Marienberg, 
5) der Unterrichtsdirigent der Zentral-Turnanstalt, 
6) die Vorsitzenden der Kuratorien der Garnisonschulen, der Direktor der 
Garnisonschule zu Dresden, 
7) die Direktoren der Gewehrfabriken, 
8) die Königlich sächsische Geniedirektion, 
9) die Präsides der Gewehr-Revisions-Kommissionen, 
10) die Direktoren der technischen Institute der Artillerie, 
11) die Kommandanten der Invalidenhäuser, 
12) die Korps-Generalärzte, die Königlich sächsische Sanitätsdirektion, 
13) der Sudbdirektor der militärärztlichen Bildungsanstalten, die Chefärzte der 
Lazarethe, die Chefärzte der Krankentransport-Kommissionen, 
14) die Vorsteher der Lazareth-Reservedepots, 
15) die Rendanten der General-Militärkasse bezw. General-Kriegskasse, 
16) der Rendant der Zahlungsstelle des 14. Armee-Korps, der Rendant des 
Königlich sächsischen Kriegszahlamts und der Rendant des Königlich 
württembergischen Kriegszahlamts, 
17) die Vorstände der Proviantämter, Reservemagazin-Rendanturen und 
Depot--Magazinverwaltungen, 
18) die Rendanten der Montirungsdepots,