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19) die Vorstände der Garnisonverwaltungen,
20) die Vorsteher der Güter-Depots und Magazine an den Sammelstellen,
21) der Präses der Artillerie-Prüfungs-Kommission.
Bemerkung. Die unter Nr. 1 bis 20 aufgeführten Stellen haben
im Disziplinarverfahren hinsichtlich der Verhängung von Geld-
strafen die Zuständigkeit der im §. 81 Nr. 3 des Gesetzes
vom 31. März 1873 erwähnten Behörden und Vorsteher von
Behörden.
B. Verwaltung der Kaiserlichen Marine.
a. Für die ausschließilich unter Militärbefehlshabern stehenden
Marinebeamten
sind zuständig:
1) die Kommandeure der Matrosen- und Werftdivisionen, der Schiffsjungen-
Abtheilung, des Seebataillons und der Seeartillerie-Abtheilung,
2) die Vorstände der Marine-Artilleriedepots
3) die Ober-Werftdirektoren,
4) die Direktoren der Marineakademie, der Marineschule, der Maschinisten-
schulen,
5) die Abtheilungsführer.
b. Außerdem fungiren als unmittelbare Vorgesetzte der ihnen
untergebenen Beamten:
1) die Direktoren der Werften,
2) die Hafenbau-Kommissionen zu Kiel und Wilhelmshaven,
3) die Vorstände der Werft-Kassen- und Magazinverwaltungen,
4) der Rendant des Marine-Bekleidungsmagazins,
5) die Vorstände der Marine-Garnisonverwaltungen,
6) das Lootsenkommando zu Wilhelmshaven.
C. Im Uebrigen gelten als unmittelbar vorgesetzte Behörden
bezw. Beamte:
1) der Vorsteher jeder Behörde hinsichtlich der bei ihr angestellten Beamten,
2) jede Behörde) welcher eine andere unmittelbar untergeben ist, hinsichtlich
des Vorstehers oder, wo ein solcher fehlt, hinsichtlich der Beamten der
untergebenen Behörde.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).