Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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Weder der Rendant noch der Kurator darf ohne Ermächtigung des Reichs- 
kanzlers einen der Schlüssel einer anderen Person aushändigen. 
§. 5. 
Der Kommandant der Festung Spandau hat dafür Sorge zu tragen, daß 
der Juliusthurm durch einen Militärposten bei Tag und bei Nacht unausgesetzt 
bewacht wird. Er ist verpflichtet, von jedem Ereigniß, welches auf die Sicher- 
heit des Juliusthurms von nachtheiligem Einfluß sein kann, sofort durch Ver- 
mittelung des Kriegsministers dem Reichskanzler Anzeige zu machen. 
§. 6. 
Ohne besondere Anweisung des Reichskanzlers darf bei dem Reichskriegs- 
schatze nichts verausgabt oder vereinnahmt werden. 
Jede Kaiserliche Anordnung, auf Grund deren eine Ausgabe auf den 
Reichskriegsschatz angewiesen wird, ist der Rendantur des letzteren in beglaubigter 
Abschrift zuzufertigen. 
Jede derartige Anordnung, sowie jede Ausgabe- und jede Einnahme- 
Anweisung ist zuächst dem Kurator des Reichskriegsschatzes zur Kenntnißnahme 
vorzulegen, welcher dieselbe an die Rendantur gelangen läßt. 
§. 7. 
Zur Gültigkeit von Quittungen, welche die Rendantur des Reichskriegs- 
schatzes ausstellt, ist die Bescheinigung derselben durch den Kurator erforderlich. 
§. 8. 
Die Rendantur des Reichskriegsschatzes hat über Ausgaben und Einnahmen 
folgende Bücher zu führen: 
1) ein Hauptjournal, 
2) ein Hauptmanual, 
3) ein Asservaten-Manual, 
4) ein Vorschuß-Manual. 
Jedes Buch enthält außer den üblichen Eintragungsspalten besondere 
Spalten zur Vermerkung des Datums und der Nummer der bezüglichen An- 
weisung, sowie der entsprechenden Seitenzahlen der anderen Bücher. 
Die drei Manuale zusammen müssen genau den Inhalt des Hauptjournals 
umfassen. §.9. 
Die in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 11. November 1871 ein- 
gehenden Gelder werden vorläufig bei der Rendantur des Reichskriegsschatzes 
asservirt. 
 §. 10. 
Am Schlusse jedes Monats, in welchem Gelder für den Reichskriegsschatz 
eingegangen sind (§. 9), hat die Rendantur auf Grund der Manuale eine Nach-
	        
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