Metadaten : Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

100  Otto,  Das  Staatsrecht  des  Herzogthums  Braunschweig.  83.

Gesetz,  welche  sich  „mit  öffentlichen  Angelegenheiten  beschäftigen“.  Unterschieden  werden  nach
diesen  Einschränkungen  1)  Vereine,  unter  denen  als  eine  besondere  Gattung  die  politischen
Vereine  erscheinen,  2)  Versammlungen  und  zwar  a.  in  geschlossenen  Räumen,  b.  unter  freiem
Himmel.  Zu  1):  Binnen  8  Tagen  nach  der  Stiftung  ist  über  Zusammensetzung,  Zweck,  Wirksamkeit
  unter  Einreichung  von  Statuten  und  Mitglieder-Verzeichnissen  von  den  Unternehmern
und  Vorstehern  bei  den  Landespolizeibehörden,  welche  Bescheinigung  ertheilen,  Anzeige  zu  machen.
Aenderungen  im  Angezeigten  und  Ueberreichten  sind  von  politischen  Vereinen  binnen  8
Tagen,  von  anderen  am  Schlusse  jedes  Kalenderjahres  anzuzeigen.  Politische  Vereine  dürfen
Frauenspersonen,  Schüler,  Lehrlinge,  der  politischen  Rechte  verlustige  und  solche  Personen,  welche
als  Mitglieder  von,  gesetzwidrige  Zwecke  verfolgenden  Vereinen  in  den  letzten  3  Jahren  bestraft
sind,  nicht  aufnehmen,  ferner  nicht  mit  anderen  Vereinen  so  in  Verbindung  treten,  daß  sie  sich
einander  oder  einem  gemeinsamen  Organ  unterwerfen.  „Die  Landesr  egierung  kann  einen
Verein,  dessen  Einrichtung  oder  Thätigkeit  der  kirchlichen,  gesellschaftlichen  oder  staatlichen  Ordnung
  gefährlich  wird,  durch  Verordnung  auflösen".  Den  Landespolizeibehörden
steht,  wenn  sie  einen  Verein  im  Verdachte  der  Verfolgung  gesetzwidriger  Zwecke  haben,  vor-1ä
  ufige  Schließung  zu,  welche  nach  Ablehnung  der  binnen  8  Tagen  zu  beantragenden
strafrechtlichen  Verfolgung  oder  freisprechendem  Erkenntnisse  außer  Kraft  tritt.  Zu  2):  Ingeschl
  ossenen  Räumen  stattfindende  öffenttiche  (was  öffentlich,  sagt  ben  G.)  Versammlungen
  sind,  wenn  sie  von  Vereinen  wiederkehrend  auf  Grund  genereller
Bestimmung  von  Zeit  und  Ort  abgehalten  werden,  mindestens  24  Stunden  vor  der  ersten  Versammlung,
  sonst  jedesmal  unter  Angabe  von  Zweck,  Tageszeit,  Stunde,  Ort  mindestens
24  Stunden  vorher  bei  der  Ortspolizeibehörde  in  einer  Anzeige,  welche,  wenn  die  Versammlung
nicht  von  einem  Vereine  ausgeht,  von  3  wahlberechtigten  Gemeindegenossen  zu  unterschreiben  ist,
zu  melden.  Zu  allen  von  politischen  Vereinen  ausgehenden  oder  ohne  Vereins-Grundlage  veranstalteten
  Versammlungen  ist  die  Orts=  oder  Landespolizeibehörde  zwei,  „wenn  thunlich,  höhere"
Polizeibeamte  oder  „zwei  Personen  als  Abgeordnete"“  zu  senden  befugt.  Versammlungen
unter  freiem  Himmel  sind,  (sonst  unter  Erfüllung  der  vorstehend  mitgetheitten  Bedingungen,)
  mindestens  48  Stunden  vorher  anzuzeigen  und  bedürfen,  wenn  sie  in  Ortschaften,  auf
öffentlichen  Wegen,  in  der  Nähe  der  Herzoglichen  Nesidenzschlösser  abgehalten  werden  sollen,  besonderer
  polizeilicher  Genehmigung.  Das  Gesetz  erkennt  noch  ausdrücklich  die  Befugniß  der
Polizeibehörden,  die  im  Interesse  der  öfientlichen  Ordnung  erforderlichen  Maßregeln  und  Anordnungen
  zu  treffen,  an  und  giebt  gemeinschaftliche,  die  Ordnung  betreffende  Bestimmungen  für
die  Versammlungen,  (Ausschluß  von  Frauenspersonen,  Schülern,  Lehrlingen  von  Versammlungen
in  geschlossenen  Räumen,  Verbot  bewaffneten  Erscheinens,  polizeiliche  Auflösung  bei  Mißachtung
gewisser  Vorschriften  und  bei  grober  Unordnung  u.  s.  w.).  Endlich  folgen  Strafbestimmungen.  —
In  Folge  Bundesbeschlusses  vom  13.  Juli  1854  sind  noch  durch  G.  v.  16.  Nov.  desselben  Jahres
No.  58  „Arbeitervereine  und  Arbeiter-Verbrüderungen,  welche  politische,  socialistische  oder  com—
munistische  Zwecke  verfolgen,  verboten.“

Unter  der  gemeinsamen  Ueberschrift  „Sicherheit  der  Person  und  des  Eigen—
thums“  gewährt  die  N.L.O.  in  §  32  „jedem  Einwohner  Sicherheit  der  Person,  des
Eigenthums  und  der  übrigen  Rechte“  und  trifft  in  §  33  Anordnungen  wegen  der  Zwangsenteignung.
  Diese  Verbindung  zeigt,  daß  in  §  32  nicht  nur  an  den,  dem  Staate  obliegenden
  Schutz  der  Rechtssphäre  jedes  Einzelnen  gegen  Eingriffe  Dritter  gedacht  ist,
sondern  insbesondere  auch  dem  willkürlichen  Eingreifen  der  Organe  der  Staatsgewalt  selbst
eine  auf  der  Verfassung  beruhende  Schranke  hat  gezogen  werden  sollen.  Dem  §  32,  so
aufgefaßt,  schließen  sich  als  Einzelbestimmungen  an  die  §§  201—204  der  N.L.O.,  erlassen
im  Interesse  der  unbehelligten  bürgerlichen  Rechtsverfolgung,  ferner  zum  Schutze  eines
Angeschuldigten  gegen  Willkür  der  Behörden  in  strafrechtlicher  Verfolgung  und  Verhaftung
  desselben,  sowie  der  (allgemeine  Vermögens-Confiscationen  völlig  ausschließende)
§  207  wegen  der  Beschlagnahmen.  Es  ist  wegen  dieser  Materien  jetzt  auf  die  Reichsgesetzgebung
  zu  verweisen.  „Die  Frage,  welche  Entschädigung  vom  Staate  dem  durch
Handlungen  der  Regierungs=  und  Verwaltungsbehörden  in  seinen  wohlerworbenen  Rechten
Verletzten  gebühre,  fällt  ohne  Zulassung  eines  Competenz-Conflicts  lediglich  der  Entscheidung
  der  Gerichte  anheim“",  jedoch  so,  daß  ein  Eingriff  durch  Gesetz  auch  nur  zu  der
im  Gesetze  bestimmten  Entschädigung  berechtigt  (N.L.O.  8  197).

Ueber  die  Zulässigkeit  von  Zwangsenteignungen  ist,  wo  nicht  Specialgesetze
(z.  B.  das  Borggesetz,  auch  Neichsgesete)  Anordnungen  treffen,  nach  der  allgemeinen  Bestimmung
  des  schon  citirten  §  33  der  N.L.O.  zu  entscheiden.  „Privateigenthum  und
Privatgerechtsame  können  für  wejentliche  Zwecke  des  Staates  oder  einer  Gemeinde  nur  in