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der sicheren Aufbewahrung der Bestände des Reichskriegsschatzes Ueberzeugung zu
verschaffen, das hierzu Erforderliche zu veranlassen.
§. 16.
Der Rendant des Reichskriegsschatzes hat nach dem Schlusse jedes Jahres
eine Rechnung zu legen, welche von einem vortragenden Rathe des Reichskanzler-
Amtes abzunehmen und demnächst dem Rechnungshofe zur Prüfung und Fest-
stellung vorzulegen ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. Januar 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
(Nr. 985.) Bekanntmachung, das Verbot des Umlaufs der österreichischen und ungarischen
Ein- und Zweiguldenstücke und der niederländischen Ein- und Zweieinhalb-
Guldenstücke betreffend. Vom 22. Januar 1874.
Auf Grund des Artikels 13 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-
Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath nachstehende Bestimmung getroffen:
Die österreichischen und ungarischen Ein- und Zweiguldenstücke, sowie die
niederländischen Ein- und Zweieinhalb-Guldenstücke dürfen fortan in Zahlung
weder gegeben noch genommen werden.
Berlin, den 22. Januar 1874.
Der Reichskanzler.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler- Amte.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).