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eine Strafprozeßordnung und eines Einführungsgesetzes zu derselben,
sowie
einer Civilprozeßordnung und eines Einführungsgesetzes zu derselben
eingesetzte Kommission ist ermächtigt, ihre Verhandlungen nach dem Schlusse der
gegenwärtigen Session des Reichstags bis zum Beginn der nächsten ordentlichen
Session desselben fortzusetzen.
§. 2.
Auf die Mitglider der Kommission finden für die Dauer der Kommissions-
verhandlungen die Bestimmungen der Artikel 21 Absatz 1, 30 und 31 der Reichs-
verfassung Anwendung.
§. 3.
Jedem Mitgliede der Kommission wird für den im §. 1 bezeichneten Zeit-
raum freie Fahrt auf den deutschen Eisenbahnen und ein Betrag von zweitau-
send vierhundert Mark aus der Reichskasse gewährt.
§. 4.
In einer der folgenden Sessionen der gegenwärtigen Legislaturperiode
tritt der Reichstag in die weitere Berathung der im §. 1 bezeichneten Gesetz-
Entwürfe ein.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. Dezember 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler- Amte.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).