Reichs-Gesetzblatt
№ 7.
Inhalt: Gesetz wegen nachträglicher Vergütungen für Kriegsleistungen. S. 17.
(Nr. 990.) Gesetz, betreffend die Gewährung von nachträglichen Vergütungen für Kriegs-
leistungen der Gemeinden. Vom 23. Februar 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Für die innerhalb des Gebietes des vormaligen Norddeutschen Bundes aus
Anlaß des Krieges gegen Frankreich auf Grund des §. 3 des Gesetzes wegen der
Kriegsleistungen und deren Vergütung vom 11. Mai 1851 (Bundes-Gesetzbl. von
1867 S. 125) ohne gesetzlichen Anspruch auf Entschädigung erfolgten Kriegs-
leistungen der Gemeinden ist den letzteren nach näherer Bestimmung des gegen-
wärtigen Gesetzes nachträglich Vergütung zu gewähren.
§. 2.
Die Vergütung erfolgt:
1) für die Gewährung von Naturalquartier nach dem Servistarife, welcher
dem Bundesgesetze über die Quartierleistung für die bewaffnete Macht
während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl.
S. 523) beigefügt ist.
Außerdem soll denjenigen Gemeinden, welche für Quartierleistungen
mehr als das Doppelte der einfachen Servisvergütung baar aufgewendet
haben, der Aufwand, welcher das Doppelte des Servises übersteigt —
höchstens jedoch bis zu dem Betrage der einfachen Servisvergütung —
erstattet werden;
2) für geleisteten Vorspann nach den für Friedenszeiten gesetzlich bestehenden
Vergütungssätzen;
3) für die im §. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1851 neben dem
Vorspanne bezeichneten Dienste ect. nach den am Orte der Leistung in
gewöhnlichen Zeitverhältnissen üblichen Preisen;
Reichs-Gesetzbl. 1874. 7
Ausgegeben zu Berlin den 27. Februar 1874.