Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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Unteroffiziere  und  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  erwerben  Anspruch
auf  Invalidenversorgung  nicht  auf  Grund  der  Dienstzeit,  sondern  nur  durch  eine
im  Militärdienste  erlittene  Dienstbeschädigung.

§.  11.

Ganzinvaliden,  deren  Invalidität  durch  eine  in  dem  Kriege  von  1870/71
erlittene  Dienstbeschädigung  herbeigeführt  worden  ist,  und  welche  Anspruch  auf
den  Civilversorgungsschein  haben,  wird  nach  ihrer  Wahl  an  Stelle  des  Civil—
versorgungsscheins  eine  Pensionszulage  von  2  Thalern  monatlich  gewährt
(Anstellungsentschädigung).

Das  Recht  zur  Wahl  erlischt  für  die  bereits  anerkannten  Berechtigten
innerhalb  sechs  Monaten  nach  Eintritt  der  verbindlichen  Kraft  dieses  Gesetzes,
für  die  etwa  noch  später  anzuerkennenden  Berechtigten  innerhalb  sechs  Monaten
nach  der  erfolgten  Anerkennung  der  Invalidität,  beziehungsweise  durch  Annahme
des  Civilversorgungsscheins  vor  Ablauf  dieser  Frist.

§.  12.

An  Stelle  der  nach  §.  76  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871  zu  bewilligenden
  Pensionserhöhung  für  Nichtbenutzung  des  Civilversorgungsscheins  tritt  eine
Pensionszulage  von  3  Thalern  monatlich,  welche  den  Invaliden  aller  Pensionsklassen
  gewährt  werden  kann.

Ganzinvaliden  von  mindestens  achtjähriger  aktiver  Dienstzeit  bedürfen  zum
Erwerbe  dieser  Pensionszulage  des  Nachweises  erlittener  Dienstbeschädigung  nicht.

Die  Anstellungsentschädigung  und  die  vorerwähnte  Pensionszulage  können
nicht  nebeneinander  bezogen  werden.  In  dem  Fall  des  §.  74  ist  jede  dieser
Pensionszulagen  für  sich  neben  einer  dem  gesammten  Diensteinkommen  gleichkommenden
  Pension  zahlbar.

§.  13.

Für  die  Versorgungsansprüche  der  nachweislich  durch  den  Krieg  invalide
gewordenen,  aus  dem  aktiven  Militärdienst  ausgeschiedenen  Unteroffiziere  und
Mannschaften  gelten  innerhalb  der  dem  betreffenden  Friedensschlusse  folgenden
3  Jahre  die  Bestimmungen  der  §§.  65  bis  80  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871
mit  den  durch  gegemwärtiges  Gesetz  festgestellten  Abänderungen  (§§.  81—85).

Für  die  Versorgungsansprüche  der  nachweislich  durch  den  Krieg  1870/71
invalide  gewordenen,  aus  dem  aktiven  Militärdienst  ausgeschiedenen  Unteroffziere
und  Mannschaften  wird  dieser  Termin  auf  4  Jahre  verlängert.

Sämmtliche  Temporär-Invaliden  bleiben  versorgungsberechtigt  bis  zur
Rückkehr  der  Felddienstfähigkeit.

§.  14.

Die  Bestimmungen  der  §§.  39  und  40  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871
finden  auf  die  Hinterbliebenen  aller  bei  ihrem  Tode  im  Genusse  von  Pension
befindlich  gewesenen  Militärpersonen  der  Unterklassen  Anwendung  (§.  98  ebenda).