Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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§.  15.

Die  im  §.  103  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871  bezeichneten  Diensteinkommenssätze,
  bis  zu  deren  Erfüllung  den  im  Civildienst  angestellten  oder  beschäftigten
  Pensionären  die  Pension  belassen  werden  kann,  werden

a)  für  den  Feldwebel  auf  .....  .............  .....  ...  .  ...  350  Thlr.,
b)  für  den  Sergeanten  oder  Unteroffizier  auf  ...........  .  250  —
c)  für  den  Gemeinen  auf.  ..  ........................  ....  130  —

erhöht.
Für  Militärpersonen  des  Unteroffizierstandes,  welche  sich  mindestens
12  Jahre  im  aktiven  Militärdienst  befunden  haben,  werden  die  Sätze  zu  a.  und
b.  auf  400  Thlr.  festgesetzt.
§.  16.

Die  Vorschriften  im  §  107  Absatz  1  und  2  des  Gesetzes  vom  27.  Juni
1871  finden  nur  auf  die  Fälle  Anwendung,  in  welchen  bei  Feststellung  der
Civilpension  die  früher  zurückgelegte  Militärdienstzeit  als  pensionsfähige  Dienstzeit
  mit  in  Anrechnung  gebracht  wird.

In  allen  anderen  Fällen  greifen  die  Vorschriften  des  §.  108  a.  a.  O.  Platz.

§.  17.

Auf  die  im  §.  112  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871  bezeichneten
Militärpersonen  und  deren  Hinterbliebene  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  99
bis  108  ebendaselbst  nur  insoweit  Anwendung,  als  diejenigen  Vorschriften,
welche  vor  der  Wirksamkeit  des  erwähnten  Gesetzes  auf  sie  anwendbar  waren,
ihnen  nicht  günstiger  sind.

II.  Gemeinschaftliche  und  Schlußbestimmungen.

§.  18.

Für  jeden  einzelnen  Feldzug  erläßt  der  Kaiser  besondere  Bestimmungen
darüber,  wer  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871  (§§.  17  und  71  daselbst)
Theilnehmer  am  Kriege  war.

§.  19.

Die  Vorschrift  des  §.  2  hat  rückwirkende  Kraft  für  die  Theilnehmer  am
letzten  Kriege  mit  Frankreich.
§.  20.

Die  Vorschriften  in  den  §§.  6,  9,  11,  12  und  13  finden  auch  auf
diejenigen  ehemaligen  Militärpersonen  Anwendung,  über  deren  Versorgungsansprüche
  unter  Zugrundelegung  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  27.  Juni
1871  bereits  entschieden  ist,  beziehungsweise  zu  entscheiden  war.