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§. 4.
Ist die Impfung ohne gesetzlichen Grund (§§. 1, 2) unterblieben, so ist sie
binnen einer von der zuständigen Behörde zu setzenden Frist nachzuholen.
§ 5.
Jeder Impfling muß frühestens am sechsten, spätestens am achten Tage
nach der Impfung dem impfenden Arzte vorgestellt werden.
§. 6.
In jedem Bundesstaate werden Impfbezirke gebildet, deren jeder einem
Impfarzte unterstellt wird.
Der Impfarzt nimmt in der Zeit vom Anfang Mai bis Ende September
jeden Jahres an den vorher bekannt zu machenden Orten und Tagen für die
Bewohner des Impfbezirks Impfungen unentgeltlich vor. Die Orte für die
Vornahme der Impfungen, sowie für die Vorstellung der Impflinge (§. 5)
werden so gewählt, daß kein Ort des Bezirks von dem nächst belegenen Impf-
orte mehr als 5 Kilometer entfernt ist.
§. 7.
Für jeden Impfbezirk wird vor Beginn der Impfzeit eine Liste der nach
§. 1, Ziffer 1 der Impfung unterliegenden Kinder von der zuständigen Be-
hörde aufgestellt. Ueber die auf Grund des §. 1, Ziffer 2 zur Impfung ge-
langenden Kinder haben die Vorsteher der betreffenden Lehranstalten eine Liste
anzufertigen.
Die Impfärzte vermerken in den Listen, ob die Impfung mit oder ohne
Erfolg vollzogen, oder ob und weshalb sie ganz oder vorläufig unterblieben ist.
Nach dem Schlusse des Kalenderjahres sind die Listen der Behörde ein-
zureichen.
Die Einrichtung der Listen wird durch den Bundesrath festgestellt.
§. 8.
Außer den Impfärzten sind ausschließlich Aerzte befugt, Impfungen vor-
zunehmen.
Sie haben über die ausgeführten Impfungen in der im §. 7 vorgeschrie-
benen Form Listen zu führen und dieselben am Jahresschluß der zuständigen
Behörde vorzulegen. §. 9.
Die Landesregierungen haben nach näherer Anordnung des Bundesraths
dafür zu sorgen, daß eine angemessene Anzahl von Impfinstituten zur Beschaf-
fung und Erzeugung von Schutzpockenlymphe eingerichtet werde.
Die Impfinstitute geben die Schutzpockenlymphe an die öffentlichen Impf-
ärzte unentgeltlich ab und haben über Herkunft und Abgabe derselben Listen
zu führen.