Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  3.

 

Inhalt:  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Mecklenburg.  Strelitz  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
Blankensee  nach  Strasburg  in  der  Uckermark,  S.  11.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend
die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Heinsberg,  Erkelenz,  Euskirchen,
  Cöln,  Kempen  am  Rhein,  Geldern,  Adenau,  Sobernheim,  Trarbach,  Ahrweiler,  Bensberg,
Mülheim  am  Rhein,  Kerpen,  Opladen,  Düsseldorf,  Ratingen  und  Saarbrücken,  S.  15.  —  Verfügung
  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks  des
Amtsgerichts  Meppen,  S.  17.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch
die  Regierungs=  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  17.

 

(Nr.  9504.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Meckleuburg.  Strelitz  wegen  Herstellung
einer  Eisenbahn  von  Blankensee  nach  Strasburg  in  der  Uckermark.  Vom
4.  September  1891.

Se#  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche  Hoheit  der
Großherzog  von  Mecklenburg-Strelitz  haben  behufs  einer  Vereinbarung  über  die
Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Blankensee  nach  Strasburg  zu  Bevollmächtigten
ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  D'Avis,
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Mecklenburg-Strelitz:
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Allerhöchstihren  Kammerherrn  Landgerichtsdirektor  von  der  Decken,
welche  unter  dem  Vorbehalt  der  Ratifikation  folgenden  Vertrag  abgeschlossen  haben:

Artikel  1.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Großherzoglich  Mecklenburg-Strelitzsche
Reierung  werden  eine  Eisenbahn  von  Blankensee  über  Woldegk  nach  Strasburg
in  der  Uckermark  zulassen  und  fördern.  Insbesondere  wird  die  Königlich  Preußische
Regierung  unter  den  üblichen  Bedingungen  die  Konzession  zum  Bau  und  Betrieb
der  Bahn  für  die  in  ihrem  Gebiet  belegene  Strecke  an  die  unter  der  Firma

Gesetz.  Samml.  1892.  (Nr.  9504.)  4

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23  Februar  1892.