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(Nr. 998.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat des
Deutschen Reichs für das Jahr 1874. Vom 24. April 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Einziger Paragraph.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Haushalts-Etat
des Deutschen Reichs für das Jahr 1874 wird in Ausgabe
auf 1,552,865 Thlr., nämlich
auf 5,500 Thlr. an fortdauernden und
auf 1,547,365 Thlr. an einmaligen Ausgaben,
und in Einnahme
auf 1,552,865 Thlr.
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 5. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl.
S. 301) festgestellten Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Jahr 1874
hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 24. April 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.