Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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(Nr. 998.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat des 
 Deutschen Reichs für das Jahr 1874. Vom 24. April 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ect. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Haushalts-Etat 
des Deutschen Reichs für das Jahr 1874 wird in Ausgabe 
auf 1,552,865 Thlr., nämlich 
auf 5,500 Thlr. an fortdauernden und 
auf 1,547,365 Thlr. an einmaligen Ausgaben, 
und in Einnahme 
auf 1,552,865 Thlr. 
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 5. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 301) festgestellten Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Jahr 1874 
hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 24. April 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
 
	        
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