Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  13.

Inhalt:  Gesetz  wegen  eines  Dienstgebäudes  für  das  Reichs-Eisenbahn=  Amt.  S.  20.  —  Gesetz  über  Reichskassenscheine.
  S.  40.

(Nr.  999.)  Gesetz,  betreffend  die  Erwerbung  eines  Dienstgebaudes  für  das  Reichs-Eisenbahn-Amt.
  Vom  1.  Mai  1874.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des.  Reichstags,  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Deer  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zum  Ankaufe  des  zu  Berlin  in  der
Linkstraße  Nr.  44  belegenen  Grundstücks  und  zur  inneren  Einrichtung  des  darauf
befindlichen  Gebäudes  als  Dienstgebäude  für  das  Reichs-Eisenbahn-Amt  einen
Betrag  bis  zur  Höhe  von  168,000  Thlrn.  zu  verwenden.

Die  Mittel  zur  Deckung  dieses  Betrages  sind,  bis  zur  Bereitstellung  durch.
den  Reichshaushalts-Etat,  aus  den  bereitesten  Beständen  der  Reichskasse  zu  entnehmen.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Mai  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.

Reichs-Gesetzbl.  1874.  13

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Mai  1874.