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(Nr. 1000.) Gesetz, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen. Vom 30. April 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, Reichskassenscheine zum Gesammt-
betrage von 120 Millionen Mark in Abschnitten zu 5, 20 und 50 Mark aus-
fertigen zu lassen und unter die Bundesstaaten nach dem Maßstabe ihrer durch
die Zählung vom 1. Dezember 1871 festgestellten Bevölkerung zu vertheilen.
Ueber die Vertheilung des Gesammtbetrages auf die einzelnen Abschnitte
beschließt der Bundesrath.
§. 2.
Jeder Bundesstaat hat das von ihm seither ausgegebene Staatspapiergeld
spätestens bis zum 1. Juli 1875 zur Einlösung öffentlich aufzurufen und thun-
lichst schnell einzuziehen.
Zur Annahme von Staatspapiergeld sind vom 1. Januar 1876 an nur
die Kassen desjenigen Staats verpflichtet, welcher das Papiergeld ausgegeben hat.
§ 3.
Denjenigen Staaten, deren Papiergeld den ihnen nach §. 1 zu überwei-
senden Betrag von Reichskassenscheinen übersteigt, werden zwei Drittheile des
überschießenden Betrages aus der Reichskasse als ein Vorschuß überwiesen und
zwar, soweit die Bestände der letzteren es gestatten, in baarem Gelde, soweit sie
es nicht gestatten, in Reichskassenscheinen.
Der Reichskanzler wird zu diesem Zwecke ermächtigt, Reichskassenscheine
über den im §. 1 festgesetzten Betrag hinaus bis auf Höhe des zu leistenden
Vorschusses anfertigen zu lassen, und soweit als nöthig in Umlauf zu setzen.
Ueber die Art der Tilgung dieses Vorschusses wird gleichzeitig mit der
Ordnung des Zettelbankwesens Bestimmung getroffen. In Ermangelung einer
solchen Bestimmung hat die Rückzahlung des Vorschusses innerhalb 15 Jahren,
vom 1. Januar 1876 an gerechnet, in gleichen Jahresraten zu erfolgen.
Die auf den Vorschuß eingehenden Rückzahlungen sind zunächst zur Ein-
ziehung der nach vorstehenden Bestimmungen ausgefertigten Reichskassenscheine
zu verwenden. §. 4.
Diejenigen Bundesstaaten, welche Papiergeld ausgegeben haben, werden
die ihnen ausgefolgten Reichskassenscheine (§§. 1 und 3), soweit der Betrag der
letzteren den Betrag des ausgegebenen Staatspapiergeldes nicht übersteigt, nur
in dem Maße in Umlauf setzen, als Staatspapiergeld zur Einziehung gelangt.