Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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(Nr. 1000.) Gesetz, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen. Vom 30. April 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ect. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, Reichskassenscheine zum Gesammt- 
betrage von 120 Millionen Mark in Abschnitten zu 5, 20 und 50 Mark aus- 
fertigen zu lassen und unter die Bundesstaaten nach dem Maßstabe ihrer durch 
die Zählung vom 1. Dezember 1871 festgestellten Bevölkerung zu vertheilen. 
Ueber die Vertheilung des Gesammtbetrages auf die einzelnen Abschnitte 
beschließt der Bundesrath. 
§. 2. 
Jeder Bundesstaat hat das von ihm seither ausgegebene Staatspapiergeld 
spätestens bis zum 1. Juli 1875 zur Einlösung öffentlich aufzurufen und thun- 
lichst schnell einzuziehen. 
Zur Annahme von Staatspapiergeld sind vom 1. Januar 1876 an nur 
die Kassen desjenigen Staats verpflichtet, welcher das Papiergeld ausgegeben hat. 
§ 3. 
Denjenigen Staaten, deren Papiergeld den ihnen nach §. 1 zu überwei- 
senden Betrag von Reichskassenscheinen übersteigt, werden zwei Drittheile des 
überschießenden Betrages aus der Reichskasse als ein Vorschuß überwiesen und 
zwar, soweit die Bestände der letzteren es gestatten, in baarem Gelde, soweit sie 
es nicht gestatten, in Reichskassenscheinen. 
Der Reichskanzler wird zu diesem Zwecke ermächtigt, Reichskassenscheine 
über den im §. 1 festgesetzten Betrag hinaus bis auf Höhe des zu leistenden 
Vorschusses anfertigen zu lassen, und soweit als nöthig in Umlauf zu setzen. 
Ueber die Art der Tilgung dieses Vorschusses wird gleichzeitig mit der 
Ordnung des Zettelbankwesens Bestimmung getroffen. In Ermangelung einer 
solchen Bestimmung hat die Rückzahlung des Vorschusses innerhalb 15 Jahren, 
vom 1. Januar 1876 an gerechnet, in gleichen Jahresraten zu erfolgen. 
Die auf den Vorschuß eingehenden Rückzahlungen sind zunächst zur Ein- 
ziehung der nach vorstehenden Bestimmungen ausgefertigten Reichskassenscheine 
zu verwenden. §. 4. 
Diejenigen Bundesstaaten, welche Papiergeld ausgegeben haben, werden 
die ihnen ausgefolgten Reichskassenscheine (§§. 1 und 3), soweit der Betrag der 
letzteren den Betrag des ausgegebenen Staatspapiergeldes nicht übersteigt, nur 
in dem Maße in Umlauf setzen, als Staatspapiergeld zur Einziehung gelangt.
	        
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